Satzung

Hier ist die Satzung des Oldtimer-Club Nienburg e.V. für jeden ersichtlich, hinterlegt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Oldtimer-Club Nienburg e.V. und hat seinen Sitz in Nienburg/Weser.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein hat den selbstlosen Zweck, die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege und Erhaltung historisch

wertvoller Kraftfahrzeuge als technische Kulturwerte zu erreichen. Dies geschieht inbesondere durch:

a. historisches Material über Kraftfahrzeuge (Veröffentlichung, Dokumente, Bilder, Erinnerungsstücke,

Fahrzeuge usw.) zu sammeln und der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich zu machen;

b. seine Mitglieder und die Öffentlichkeit mit der Geschichte, Entwicklung sowie der Technik von Kraftfahrzeugen

vertraut zu machen die älter als 20 Jahre sind.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts der AO über

gemeinnützige Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Ziel des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen

Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der

Vorstand entscheidet.

3. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann von der

Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmittgliedschaft verliehen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur mit einer Küdigungsfrist von

3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, den

Interessen des Vereins schuldhaft und beharrlich zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder

den fälligen Beitrag trotz Mahnung nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Widerspricht

das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monat nach Absendung der Mitteilung über den Ausschluss,

so hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

2. Der Beitrag ist ohne Aufforderung im vorraus zu zahlen. Der Beitrag ist im Monat des Eintritts fällig. Ferner ist

eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 10,-- zu zahlen.

3. Die Mittel sind unmittelbar uns ausschließlich den Zwecken des Vereins zuzuführen. Das gleiche gilt für Spenden.

§ 6 Recht und Pflicheten der Mitglieder

1. Die Mitglieder dürfen alle dem Verein gehörenden Einrichtungen benutzen. Der Vorstand kann für einzelne

Einrichtungen Benutzungsentgelte festsetzen.

2. Die Mitglieder sind zur ideellen Unterstüzung der Vereinsziele sowie zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung

des Beitrages verpflichtet. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten die

Zwecke des Vereins durch freiwillige Mitarbeit und Spenden fördern.

3. Bei dem, vom Verein durchgeführten Veranstaltungen sind die Mitglieder verpflichtet, die nötige Vorsicht walten

zu lassen und den Anweisungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten. Der Verein haftet nicht für Schäden jeder

Art, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Organe und Einrichtungen

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse

mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

3. Der Verein kann zur Förderung seiner Ziele und zur besseren Betreuung seiner Mitglieder in anderen Orten Geschäfts-

stellen einrichten. Die Leiter der Geschäftsstellen werden vom Vorstand ernannt und sind diesem verantwortlich.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der Schatzmeister und dem Schriftführer. Der

Vorstand führt die Geschäfte nach einer ihm selbst ausgearbeiteten Geschäftsordnung ehrenamtlich.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Je zwei von ihnen können den Verein gemeisam vertreten.

3. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen und geleitet.

Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies von mindestens zwei Vorstansmitgliedern schriftlich beantragt wird. Alle

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst und sind protokolarisch niederzulegen.

Bei Stimmgleicheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur nächsten

Neuwahl im Amt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus oder legt er sein Amt nieder, so wird das Amt bis zur

nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstansmitglied kommissarisch wahrgenommen. Die

Mitgliederversammlung wählt sodann für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

6. Zur Vornahme einzelner Handlungen oder Rechtsgeschäfte kann der Vorstand andere Vereinsmitglieder ermächtigen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die alljährlich vom Vorstand eizuberufende ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet

innerhalb der ersten fünf Kalendermonate statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand eizuberufen, wenn sie dieser für erforderlich hält oder

wenn deren Abhaltung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung, aus denen die jeweilige Tagesordnung hervorgehen muss, sind spätestens

drei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden.

4. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter, im Falle der Stimmengleichheit ist sie zu wiederholen.

6. Satzungsändernde Beschlüsse sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins müssen mit der Mehrheit von

3/4 aller Erschienenen gefasst werden.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und von dem, von der

Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Rechnungsprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist

nur von einem Rechnungsprüfer zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenprüfung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und der Mitgliederversammlung

nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu berichten.

§11 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das

Kulturgeschichtliche Museum der Stadt Nienburg/Weser, das es ausschließlich und unmittelbar für

gemeinnützige Zwecke zu verwendet hat.

2. Als Liquidatoren bleibt der Vorstand im Amt.

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.11.1987 in Nienburg/Weser beschlossen.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.