Qualitätsstandards für Kurorte

DTV Deutscher Tourismusverband e.V. DHV Deutscher Heilbäderverband e.V.

Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards

für die Prädikatisierung von Kurorten,

Erholungsorten und Heilbrunnen

– 12.Auflage –

April 2005

Aktualisiert gemäß:

- Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2009 sowie

- Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 2010

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1.3.1 Allgemeine Anforderungen an die Infrastruktur in Kurorten und Erholungsorten

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Der Kurortcharakter ist durch entsprechende Raumordnungs- und Bauleitplanung sicherzustellen; insbesondere sind dabei gesundheitsstörende Emissionen durch Verkehrsmittel und gewerbliche Betriebe zu verhindern.

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1.5.1 Straßenverkehr

  • Verkehrsplanung: Freihaltung des Kurgebiets vom Durchgangsverkehr;

  • Bestmögliche Beschränkung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs;

  • Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs mit modernen emissionsarmen Verkehrsmitteln;

  • Beschränkung von verkehrsbedingten Lärmimmissionen.

1.5.2 Lärmschutz

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Lärmimmissionen auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung und anderer gemeinderechtlicher, wie übergeordneter immissionsschutzrechtlicher Vorschriften (gegebenenfalls auch in analoger Anwendung) Vorschriften zum Wohl der Patienten und Erholungsgäste auf ein verträgliches Mindestmaß beschränkt werden. Dies betrifft vor allem normalen Alltagslärm, Lärm durch Gewerbebetriebe und Baulärm. Im Kurgebiet sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Mittags- und Nachtruhe der Kurgäste zu gewährleisten. Die Gemeinde hat bei Beschaffungen darauf zu achten, dass Geräte und Fahrzeuge dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. Durch Nach- und Umrüstungen sind im Sinne eines ständigen Verbesserungsprozesses alle Möglichkeiten moderner Lärmschutztechnik zu nutzen.

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