Lärmregelungen in Badenweiler

Der Umgang mit Lärm ist in Badenweiler in der Polizeiverordnung vom 09.05.2011 geregelt. Gegenüber der vorherigen Fassung vom 19.07.2004 ist eine deutliche Verschlechterung eingetreten, wie weiter am Ende dieser Seite noch gezeigt werden wird.

Die aktuelle Fassung der Polizeiverordnung vom regelt zum Thema "Lärm" folgendes:

Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2

Ruhestörender Lärm

Während der Ruhezeiten von 22.00 – 08.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr (in der Zeit vom 01.11. – 28.02. wird die Mittagsruhezeit auf 13.00 – 14.00 Uhr beschränkt) sind alle Belästigungen verboten, die geeignet sind, die Mittags- und Nachtruhe zu stören. Insbesondere sind laute Diskussionen, Geschrei, Singen und ähnliche Geräuschentwicklungen untersagt.

§ 3

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b) für amtliche Durchsagen.

(3) In der Lärmschutzzone (Abs. 4) dürfen die in Abs. 1 genannten Geräte, Instrumente und dergleichen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in öffentlichen Anlagen, im Kurpark, in Kur- (und Bade-)anlagen und -einrichtungen und auf Parkplätzen nicht, im übrigen nur so betrieben oder gespielt werden, dass andere nicht belästigt werden. Dies gilt nicht für Kurkonzerte, für Ansagen des Aufsichtspersonals in Kur- (und Bade-)anlagen und soweit das zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.

(4) Zum besonderen Schutz des Kurbereichs wird für den Gemeindeteil Badenweiler eine Lärmschutzzone gebildet, die wie folgt umgrenzt ist (der beigefügte Plan mit der Abgrenzung der Lärmschutzzone ist Bestandteil dieser Polizeiverordnung):

Gebiet südlich des Hohlenweges (mit Ausnahme der Außenbereichsgrundstücke an der Schlossbergstrasse), südlich der Weilertalstraße (zwischen Unterer Kirchweg und Oberer Kirchweg), westlich Oberer Kirchweg bis Friedhof Oberweiler, südlich Friedhofsweg. Ansonsten der gesamte Gemeindeteil Badenweiler mit Ausnahme der Gebäude an der Badstraße östlich der Einmündung der Straße im hinteren Vogel-bach und der Tennisplatzanlage an der Kanderner Straße.

(5) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzesgesetzes und der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 4

Lärm aus Gaststätten

(1) Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Innerhalb der Lärmschutzzone (§ 3 Abs. 4) und an deren Grenzen darf der von Gaststätten oder Versammlungsräumen ausgehende Lärm die in § 7 Abs. 1 genannten Richtwerte nicht überschreiten.

(3) Außerhalb geschlossener Räumlichkeiten dürfen Gaststätten in der Lärmschutzzone zwischen 23.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht betrieben werden.

(4) Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, des Bundesimmissionsschutzesgesetzes und der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 5

Lärm von Spielplätzen

Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Gesamtgemeinde in der Zeit von 20.00 Uhr und 8.00 Uhr und

a) in den Gemeindeteilen Badenweiler und Schweighof von 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (vom 01.11. – 28.02. von 13.00 Uhr und 14.00 Uhr)

b) im Gemeindeteil Lipburg ganzjährig von 13.00 und 14.00 Uhr nicht benützt werden.

§ 6

Haus- und Gartenarbeiten

Mechanische Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Gesamtgemeinde in der Zeit von 20.00 Uhr und 8.00 Uhr und

a) in den Gemeindeteilen Badenweiler und Schweighof von 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (vom 01.11. – 28.02. von 13.00 Uhr und 14.00 Uhr)

b) im Gemeindeteil Lipburg ganzjährig von 13.00 und 14.00 Uhr

nicht ausgeführt werden.

§ 7

Bauarbeiten und sonstige gewerbliche Arbeiten in der Lärmschutzzone

(1) In der Lärmschutzzone (§ 3 Abs. 4) dürfen Bauarbeiten oder sonstige gewerbliche Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: während der Ruhezeit 35 dB(A) während der übrigen Zeit 45 dB(A)

(2) Als Ruhezeit wird die Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr bestimmt.

(3) Kreischende Schleif- und Sägemaschinen sowie sonstige feststehende Arbeitsmaschinen mit ähnlichen Geräuschen in hohen Tonlagen dürfen nur in geschlossenen Räumen betrieben werden. Das gilt auch für Baustellen.

(4) In geschlossenen Räumen, insbesondere in Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen und ähnlichem, sind bei ruhestörenden Arbeiten Fenster und Türen geschlossen zu halten, auch wenn die Richtwerte in Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 8

Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlicher Straßen und Gehwege verboten, 1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,

2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,

4. Schallzeichen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen abzugeben,

5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu verursachen,

6. sich bei nächtlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, insbesondere bei Gast- und Beherbergungsstätten, lärmend zu unterhalten.

§ 9

Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Die wesentliche Änderung zur vorherigen Fassung betrifft $ 4 "Lärm aus Gaststätten". Dieser hat in der aktuellen Fassung den folgenden zusätzlichen Satz (4) erhalten:

(4) Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, des Bundesimmissionsschutzesgesetzes und der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Was bedeutet das ? Das bedeutet, dass nun der Festbetrieb von Veranstaltungen im Freien auch nach 22 Uhr, und zwar mit erhöhter Lautstärke, erlaubt ist. Dies ergibt sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie dessen nachfolgender Verordnung"Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm". Im einzelnen heißt das für die Nachtruhe in Badenweiler:

  • Die in §2 definierte Zeitgrenze von 22:00 Uhr wird in maximal 14 Nächten / Jahr auf 23:00 Uhr ausgedehnt

  • Der Grenzpegel von 45 dB(A) wird dabei auf 55 dB(A) angehoben, was eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke bedeutet

  • Einzelne Pegelspitzen dürfen sogar bis 65 dB(A) reichen, dies entspricht einer Vervierfachung des bisherigen Grenzwertes

Die Arbeitsgruppe Ambiente hat einen solchen "Event" (Oldie-Rock-’n’-Roll-Konzert der Gruppe "Dr. Quincy and his Lemon Shakers") lärmtechnisch mit einem geeichten Dezibelmeter vermessen.

Der "Event" war maßgeblich von der BTT organisiert und fand am 22.07.2011 auf dem Vorplatz des Kurhauses statt. Der Messort befand sich vor einem 90 m entfernten Wohnzimmerfenster eines der umliegenden Wohnhäuser. Ergebnis:

Der durchschnittliche Lärmpegel während der beiden gut einstündigen Spielblöcke lag bei ca. 64 dB(A), und das Konzert dauerte statt bis 23:00 Uhr bis 23:50 Uhr.

Damit wurden selbst die neu in die Polizeiverordnung aufgenommenen, erweiterten Lärmgrenzen erheblich überschritten. Die Band war selbst am Ortsende an der Kanderner Straße noch deutlich zu hören. An eine Nachtruhe ist bei diesen Pegeln im Ortskern von Badenweiler nicht zu denken!