Satzung

Satzung des Musikverein Kaiserslautern 1840 e.V.

§l Name, Sitz und Rechtsform

Der im Jahr 1840 gegründete Musikverein Kaiserslautern, mit seinem Sitz in Kaiserslautern, wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter VR 1093 Kai eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Er ist Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im deutschen Chorverband.

Der gemischte Chor des Musikvereins Kaiserslautern 1840 e.V. trägt den Namen: „Chor des Musikvereins Kaiserslautern 1840 e.V.“ Der Verein kann weitere musikalische, auch fördernde Abteilungen, unter seinem Dach aufnehmen.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Veranstaltung eigener öffentlicher Konzerte und Mitwirkung bei Konzerten anderer Veranstalter
  • musikalische Aktivitäten im Dienste der Öffentlichkeit, insbesondere der Stadt Kaiserslautern, des Bezirksverbandes Pfalz und seiner kulturellen Einrichtungen in der Stadt Kaiserslautern
  • die politische und konfessionelle Unabhängigkeit des Vereins
  • die selbstlose Tätigkeit des Vereins; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • die ehrenamtliche Tätigkeit aller Inhaber von Vorstandsämtern
  • die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt. Das Vereinsvermögen ist nachhaltig zu verwalten und satzungsgemäß einzusetzen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Vereinsvermögen ist Eigentum der Gesamtheit der Mitglieder. Einzelansprüche von Mitgliedern auf das Vereinsvermögen können nicht geltend gemacht werden.
  • Dem Chorleiter steht neben der Auslagenerstattung ein angemessenes Honorar zu (siehe Chorleitervertrag).
  • Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft sowie der Organe des Vereins werden durch diese Satzung, der darauf basierenden Geschäftsordnung und durch Beschlüsse geregelt.

§3 Mitgliedschaft

Der Musikverein Kaiserslautern 1840 e.V. besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Chorgesang im satzungsmäßigen Rahmen ausüben bzw. fördern möchte.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Der Eintritt ist verbunden mit der Anerkennung dieser Vereinssatzung und der Geschäftsordnung. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären (Beitrittserklärung). Die Beitrittserklärung von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung teilzunehmen, Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu stellen, und hat hier uneingeschränktes Stimmrecht bei Abstimmungen oder Beschlussfassungen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit einer

vierwöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende.

b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „Musikverein Kaiserslautern 1840 e.V.“ Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, dessen Vertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

1. Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

  • mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt
  • mindestens jedoch einmal jährlich, im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, als Jahreshauptversammlung.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Form der Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge bis zu 48 Stunden vor Versammlungsbeginn einzubringen.

3. Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und einer Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

4. Beschlussfassung

Allgemein wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen. Anträge gelten als angenommen, Beschlüsse als verbindlich gefasst, wenn sie die zustimmende einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten haben. Änderungen der Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen dieser Satzung können nur in einer Generalversammlung oder Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung
  • Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
  • Erörterung des geplanten Chorprogrammes und sonstiger Veranstaltungen für das folgende Jahr
  • Festlegung des Etats für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme der Kassenprüferberichte
  • Entlastung des Schatzmeisters, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Funktionsträgerberichte
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • Erörterung und Beschlussfassung über Anträge an die Jahreshauptversammlung.

6. Aufgabe der Generalversammlung

Die alle drei Jahre einzuberufende Generalversammlung beinhaltet zusätzlich die

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Notenwart
  • den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach dem Bedarf des Musikvereins Kaiserslautern 1840 e.V.

1. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

1. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind

  • der/die 1.Vorsitzende
  • der/die 2. Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister(in)
  • der/die Schriftführer(in).

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der geschäftsführende Vorstand kann Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet sofort bei Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Innerhalb von drei Monaten ist durch Einberufung einer Mitgliederversammlung einen Nachfolger(in) für dieses Amt satzungsgemäß zu wählen. Auf diese Regel kann verzichtet werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und der satzungsgemäßen Neuwahl weniger als ein Jahr liegt.

2. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse allgemein in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  • Führung und Interessenvertretung des Chores
  • Umsetzen der Beschlüsse
  • Vertreten des Chores nach außen (Repräsentationspflicht)
  • Vertreten des Chores in außergerichtlichen und gerichtlichen Belangen.

§9 Kassenprüfer

Die von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer sind zur Wahrung ihres unabhängigen Prüfungsauftrages selbständige, der Jahreshauptversammlung gegenüber verantwortliche Gremien und gehören nicht dem Vorstand an.

Mindestens einem Kassenprüfer obliegt die mindestens einmal jährlich durchzuführende Prüfung aller im Vereinsbereich geführten Kassen.

  • Sie haben festzustellen, ob die tatsächliche Geschäfts- und Kassenführung mit den Bestimmungen der Satzung und bestehender Beschlüsse in Einklang steht.
  • Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.
  • Im Anschluss an den Prüfbericht haben sie, wenn sie die Voraussetzungen dafür als gegeben ansehen, an die Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu stellen.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen (Finanzmittel, Sachgegenstände wie z.B. Musikinstrumente und Notenmaterial) an die Stadt Kaiserslautern/Referat Kultur, die es unmittelbar und ausschließlich der Emmerich-Smola-Musikschule und Musikakademie der Stadt Kaiserslautern, zur Verfügung stellt.

Der Beschluss der Auflösungsversammlung bezüglich des verbleibenden Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Falls die Emmerich-Smola-Musikschule und Musikakademie der Stadt Kaiserslautern nicht mehr existieren sollte, so fällt das Vermögen an den Kreischorverband Nordpfalz.

Der Beschluss der Auflösungsversammlung bezüglich des verbleibenden Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung des Musikverein Kaiserslautern 1840 e.V. wurde in der Mitgliederversammlung vom

29. Juni 2017 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Unterzeichnet von:

Andreas Werle-Rutter

1.Vorsitzender