Satzung
Satzung des MTV Himbergen von 1913 e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der am 7. Mai 1913 in Himbergen gegründete Männerturnverein Himbergen von 1913 e.V. führt den Namen MTV Himbergen von 1913 e.V. und hat seinen Sitz in Himbergen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen unter "VR 140143".
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch planmäßige Pflege von sportlichen Übungen und Leistungen und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen und Aktivitäten sind mit den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbar.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten
Alle volljährigen Mitglieder besitzen aktives und passives Stimmrecht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch Kündigung oder deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Zu Vorstandssitzungen können die Beisitzer und der Ältestenrat eingeladen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
Die Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins möglichst im ersten Quartal statt. Der Termin muss zwei Wochen vorher in der örtlichen Presse bekannt gegeben werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) der Jahresbericht des Vorstandes und der Fachwarte,
b) der Rechnungsbericht und der Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
e) Anträge.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Zur Wahl des Vorstandes können nur Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres vorgeschlagen werden, welche in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Eine Änderung der Satzung sowie eine Änderung der Zwecke des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vorher an die Mitglieder durch Anzeige in der örtlichen Presse erfolgt. Die Tagesordnung wird spätestens zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben.
Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 10 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Uelzen (KSB), im Landessportbund Niedersachsen (LSB) und den niedersächsischen Fachverbänden.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins, soweit sie nicht durch schuldhaftes Verhalten des Vorstandes entstanden sind, haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder in einer Mitgliederversammlung einen diesbezüglichen Beschluss fasst, bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Himbergen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports, Betreuung der Jugend) zu verwenden hat.
§ 13 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Febr. 2019 beschlossen.