AGB

Gemeinschafts-geschäft

Bei Gemeinschaftsgeschäften zwischen Maklern in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft werden folgende Regeln üblicherweise vereinbart.


§ 1 Gemeinschaftsgeschäft


1. Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt zustande, wenn ein Makler – im folgenden erster Makler genannt – ein Angebot über eine konkrete Geschäftsmöglichkeit auf der Grundlage dieser Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsobjekte unter Maklern (GfG)zur gemeinsamen Bearbeitung macht und der zweite Makler dieses Angebot annimmt oder verwertet.

2. Auch wenn und solange das Angebot eines Gemeinschaftsgeschäftes nicht angenommen wird und der zweite Makler die genannte Geschäftsgelegenheit nachweisbar nicht bereits kannte, darf dieser innerhalb der Schutzfrist des § 12 nicht von sich aus an den Auftraggeber des ersten Maklers zum Zwecke der Erlangung eines eigenen Maklerauftrages herantreten.

3. Ein Gemeinschaftsgeschäft endet mit dem angestrebten Vertragsabschluss oder, wenn kein solcher zustande kommt, mit der Beendigung des Auftrages des ersten Maklers.

4. Sind mehrere Makler gemeinsam oder unabhängig voneinander von einem Auftraggeber beauftragt, so handelt es sich nicht um ein Gemeinschaftsgeschäft im Sinne von Abs.1, es sei denn, dass die beteiligten Makler dies vereinbaren.


§ 2 Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäfts


1. Voraussetzung für jedes Gemeinschaftsgeschäft ist das Vorliegen eines Maklerauftrages bei dem anbietenden Makler.

2. Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt nicht zustande, wenn der zweite Makler die ihm angebotene Geschäftsmöglichkeit bereits kannte und das Angebot deshalb unverzüglich zurückweist.


§ 3 Inhalt des Angebots


Als Angebot im Sinne von § 1 ist nur die unmittelbare und erbetene Mitteilung über den Inhalt einer konkreten Geschäftsmöglichkeit mit den wesentlichen objektbezogenen Einzelheiten anzusehen, die Gegenstand des erteilten Auftrages ist.


§ 4 Abschluss mit eigenem Kunden


Auch nach Abschluss eines Gemeinschaftsgeschäftes ist der erste Makler nicht gehindert, das Geschäft mit einem selbst gefundenen Interessenten zu tätigen, ohne dass der zweite Makler hieraus Ansprüche herleiten kann.


§ 5 Bearbeitung eines Gemeinschaftsgeschäfts


1. Der zweite Makler darf die Angebotsbedingungen nicht eigenmächtig ändern oder ergänzen. Er darf die angebotene Geschäftsmöglichkeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung über den eigenen Kundenkreis hinaus bewerben.

2. Verhandlungen jeder Art mit dem Auftraggeber des anderen Maklers sind nur mit Zustimmung des Maklers dieses Auftraggebers gestattet. Objektbesichtigungen dürfen nur mit Zustimmung desjenigen Maklers durchgeführt werden, dessen Auftraggeber das Objekt anbieten.


§ 6 Unterrichtungspflicht


Die an einem Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler haben sich gegenseitig die für die Bearbeitung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:


  • vom Auftraggeber auferlegte oder von einem der beteiligten Makler gewünscht Auftragsbeschränkungen,


  • die Höhe der mit dem Auftraggeber vereinbarten Provision,


  • Verhandlungs- und Besichtigungsergebnisse,


  • Hinweis bei Handeln des Auftraggebers im fremden Namen,


  • Veränderungen der Angebotsbedingungen,


  • die Erledigung des zu bearbeitenden Geschäftes,

  • die Beendigung des Maklerauftrages.


§ 7 Priorität des Angebotes


Wird ein Geschäft von mehreren Maklern angeboten, so ist das Geschäft grundsätzlich mit dem Makler zu bearbeiten, der als erster das Angebot unterbreitet hat. Geht das gleiche Angebot von verschiedenen Maklern am gleichen Tage ein, so kann der Empfänger sich frei entscheiden, welches er annehmen will. Die anderen Makler sind hiervon unverzüglich zu unterrichten.


§ 8 Günstigere Objektbedingungen


Bietet ein anderer Makler dieses Geschäft berechtigterweise zu günstigeren Objektbedingungen an, so hat der zweite Makler dieses dem ersten Makler mitzuteilen mit der Aufforderung, ihm ein gleich günstiges Angebot zu unterbreiten, dem ersten Makler ist hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so ist der zweite Makler berechtigt, das Gemeinschaftsgeschäft mit dem ersten Makler fristlos zu kündigen und das Geschäft mit dem anderen Makler zu tätigen, ohne dass der erste Makler eine Beteiligung an der Provision beanspruchenkann.


§ 9 Provisionsaufteilung


1. Fällt vereinbarungsgemäß oder ortsüblich eine Maklerprovision nur von einer Seite oder von beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe an, so ist die Gesamtprovision hälftig zu teilen. Mit dem anderen Makler nicht vereinbarte Unterschreitungen der Provision hat der abweichende Makler sich allein anrechnen zu lassen. Für die Feststellung der ortsüblichen Provision ist die Belegenheit des Objektes maßgebend.

2. Jeder Makler haftet dem anderen Makler für das Bestehen des behaupteten Provisionsanspruches gegenüber seinem Auftraggeber.

3. Die bei jedem Beteiligten angefallenen Kosten, Aufwendungen, Unterprovisionen sowie sonstige von ihm zu vertretende Provisionsschmälerungen gehen zu seinen Lasten.


§ 10 Geltendmachung der Provision.


1.Ist die Einziehung der Maklerprovision nur mit anwaltlicher Hilfe oder nur auf dem Rechtswege möglich, so haben sich die beteiligten Makler gegenseitig zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittelzur Verfügung zu stellen.

2.Ist ein Makler an der Provision des anderen Maklers mitbeteiligt, so sind die Kosten der Einziehung nach Abs. 1. im Verhältnis der Beteiligung vorzuschießen und gegebenenfalls zu teilen.

3. Lehnt der forderungsberechtigte Makler die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder die Beschreitung des Rechtsweges ab, ist er verpflichtet, die gesamte Provisionsforderung unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Beteiligung an den anderen Makler auf dessen Verlangen hin abzutreten sowie die Unterlagen und das Beweismaterial zu übergeben.

4. Mit der Abtretung wird der abtretende Makler von allen Verpflichtungen aus der Provisions-beteiligung gegenüber dem anderen Makler frei.


§ 11Verstöße gegen die Geschäftsgebräuche


1. Wesentliche, den Geschäftszweck gefährdende Verstöße gegen die Geschäftsgebräuche berechtigen zur fristlosen Kündigung des Gemeinschaftsgeschäftes. Der Objekt- und Kundenschutz bleibt hiervon unberührt.

2. Verletzt einer der beteiligten Makler eine der sich aus dem Gemeinschaftsgeschäft ergebenden Verpflichtungen, so ist er dem anderen für den hieraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.


§ 12 Kundenschutz und Objektschutz


1. Beim Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäftes ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, eine hälftige Provisionsaufteilung auch dann vorzunehmen, wenn

a) das angestrebte oder ein anderes, sich auf das gleiche Objekt beziehendes berufseinschlägiges Geschäft abgeschlossen wird: Objektschutz für alle Sparten

b) ein berufseinschlägiges Geschäft mit einem benannten Interessenten zustande

kommt: Kundenschutz in der gleichen Sparte

(Sparten in diesem Sinne sind beispielsweise An- und Verkaufsvermittlung, Mietvertrags-vermittlung, Finanzierungsvermittlung), es sei denn, dass der von dem einen Makler benannte Interessent bereits Kunde des anderen Maklers ist. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

2. Die Schutzfrist beträgt jeweils ein Jahr, gerechnet von der Abgabe des ordnungsgemäßen Angebotes (Objektschutz) bzw. der namentlichen Benennung des Interessenten (Kundenschutz). Ist dem ersten Makler ein Alleinauftrag erteilt, so gilt der Schutz bis zur Beendigung des Allein-auftrages, sofern der erste Makler dem zweiten Makler die längere Dauer seines Auftrages mitgeteilt hat und auf Verlangen nachgewiesen hat.

Die Schutzfrist verkürzt sich in den Fällen auf 6 Monate, in denen der Auftraggeber des ersten Maklers von sich aus ohne Zutun des zweiten Maklers an diesen zwecks Erteilung eines eigenen Maklerauftrages herantritt. Davon hat der zweite Makler den ersten unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen die Erteilung eines eigenen Maklerauftrages nachzuweisen.

3. Werden für das angebotene Geschäft mehrere Interessenten benannt, so erstreckt sich der Schutz nur auf diejenigen, die mit dem ersten Makler oder dessen Auftraggeber verhandelt haben.


§ 13 Auslegung


Die Auslegung der Geschäftsgebräuche erfolgt nach den Grundsätzen der Kollegialität und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes sowie der berufseinschlägigen Ursachen.


§ 14 Abweichende Vereinbarung


Von diesen Geschäftsgebräuchen abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. Zu Beweiszwecken sollten solche abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.


§ 15 Verpflichtung bei Meinungsverschiedenheiten


Eine Klage darf erst erhoben werden, wenn feststeht, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist.

Es gilt als gescheitert, wenn :

a) er nicht binnen 2 Monaten nach Anrufung zu einer Einigung geführt hat,

b) eine Partei zu einem anberaumten Einigungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist. In diesem Fall hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.


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