AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

GELTUNGSBEREICH

Es gelten ausschließlich unsere AGBs. Einkaufs- /Verkaufsbedingungen unserer Kunden/Lieferanten werden nur akzeptiert, sofern sie sich mit unseren AGBs decken oder nur geringfügig abweichen. Alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, u. ä., erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Soweit der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.


ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Die in unserem Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten enthaltenen Angaben, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zwecke nicht beeinträchtigen. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich abgegebene Erklärungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Für die Beschaffenheit der Produkte gelten die umseitig genannten Spezifikationen/Leistungsbeschreibungen. Werbeaussagen sind nicht als verbindliche Beschaffenheitszusagen anzusehen. Weicht nach Auffassung des Vertragspartners unsere Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung, schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen, da ansonsten die Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich gilt. Nachträgliche Änderungswünsche des Vertragspartners, die nach Stand der Auftragsarbeiten Mehrkosten verursachen, werden von uns nur gegen Berechnung dieser Mehrkosten und Verlängerung der Lieferfrist ausgeführt. Diese Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


PREISE

Unsere Preise verstehen sich netto ab unserem Werk/Lager Schierling bzw. unserer Vertragspartner zzgl. Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung sowie der am Tag der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in EURO. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebots beim Vertragspartner. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Vertragspartner, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Vertragspartner berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Vertragspartner wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Vertragspartner veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. ISDN). Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Material- oder die Lohnkosten in unserem Lieferwerk, so wie Zölle und sonstige Verkaufssteuern oder Verkaufsabgaben sind wir im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, zur Erhöhung der Preise nach billigem Ermessen berechtigt. Gleiches gilt, wenn die Lieferung vom Vertragspartner nicht binnen 4 Monaten nach Vertragsabschluss abgerufen wird oder aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners liegen, nicht zu den bei Vertragsabschluss vorgesehenen Bedingungen erfolgen kann. Des weiteren behalten wir uns eine Preisänderung im Einzelfall vor, wenn eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist, sowie wechselkursbedingt Preisanpassungen nötig sind. Bei einer Preissteigerung von mehr als 10 % ist der Vertragspartner berechtigt innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der nichtabgenommenen Menge zurückzutreten.


ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnung wird unter dem Tag des Auslaufs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Wird eine bestellte Ware nach Fertigstellung und vor der Auslieferung an den Vertragspartner bei uns oder bei unserem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgestellt. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei uns unbekannten Vertragspartnern behalten wir uns das Recht vor, gegen Nachnahme zu liefern oder Vorauskasse zu fordern. Bei Zielüberschreitungen tritt sofortiger Zahlungsverzug ein und damit sind wir berechtigt, vom Verfalltag an, Verzugszinsen in Höhe von 8 % -Punkten, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) ist, bei Verbrauchern (§ 13 BGB) im übrigen 5 % - Punkten, über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Bei Teilzahlungs-Vereinbarungen garantiert der Schuldner, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung kein Verdacht auf evtl. später auftretende Zahlungsunfähigkeit bestand. Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass §129 InsO zur Anwendung kommt. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, werden alle unsere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Vertragspartner eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist diesem nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.


LIEFERUNG/VERSAND

Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeitraum bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Freigabe. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster u. ä. durch den Vertragspartner ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Vertragspartner bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme. Verlangt der Vertragspartner nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinfl ussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar mit der Bestätigung der Änderung. Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Sind wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten, gleich, ob sie in unserem Vertrieb oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder von Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Ein derartiger Rücktritt berührt unsere Ansprüche aus etwaig erfolgten Teillieferungen nicht. Der Vertragspartner kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferzuges ist der Vertragspartner zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist. In diesem Fall kann der Vertragspartner, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettowertes derjenigen Lieferung, mit der wir in Verzug sind, verlangen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 5. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Werden Versand- oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Vertragspartner für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Wahl von Versandart und -weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Vertragspartners abgeschlossen. Selbstabholern, die keinen Euro-Paletten-Tausch bei Abholung vornehmen, werden 19,00 €/ St pro Euro-Palette in Rechnung gestellt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden. 15% Mehr+Mindermenge bei Auflagen bis 499 Stück. 10% Mehr+Mindermenge bei Auflagen ab 500 Stück.


ANNAHMEVERZUG

Kommt der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen oder den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 30 % des Vertragspreises (zzgl. Mehrwertsteuer) vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadensersatzanspruchs. Der Vertragspartner ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Warenabrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb einer Frist von einem Monat verbindlich abzunehmen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Werden vom Vertragspartner Abruftermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt dem Vertragspartner eine 3-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Gesamtmenge an den Vertragspartner vollständig zu liefern und zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. In jedem Fall sind wir nach Ablauf vorgenannter Frist berechtigt, ein angemessenes Lagergeld zu berechnen.


EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Menge bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie aller mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Nebenforderungen und aller sonstigen vom Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung mit uns geschuldeten Forderungen unser Eigentum. Vor vollständiger Bezahlung darf die gelieferte Ware weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht und unsere schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden des Vertragspartners erforderlich sind. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vertragspartners, und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist uns dies schriftlich unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.


MÄNGELHAFTUNG

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 1 Jahr, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) 2 Jahre ab Empfang der Ware. Des weiteren haften wir gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die wir zu eigenen Zwecken einsetzen, oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen haben. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen deshalb nicht zur Mängelrüge, insbesondere sind Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % vom Vertragspartner zu akzeptieren. Desweiteren ist bei der Herstellung von Keramikartikeln sowie ähnlicher Waren der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhaften Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Keramische Erzeugnisse können produktionsbedingt Glasurhaarrisse aufweisen, die man i.d.R. nur nach dem Dekorbrand von flächigen Motiven erkennen kann. Dieses unvermeidbare Erscheinungsbild ist nicht reklamationswürdig! Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, müssen vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen, wenn es bei ihm um ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB handelt, ansonsten spätestens binnen 4 Wochen nach Ablieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher sofortigen Untersuchung nicht erkennbar war, eine Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich gegenüber uns geltendgemacht werden. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepfl icht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten wir uns nach unserer Wahl zunächst Mängelbeseitigung oder Neulieferung gegen kostenlosen Austausch der vom Vertragspartner uns zurückzugebenden mangelhaften Waren vor (Nacherfüllung). Der Vertragspartner ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpfl ichtet und berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung (Minderung) o. Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Explizit wird darauf hingewiesen, dass verfahrensbedingt durch Aufglasurtechnik auf Porzellanartikeln das Dekor gegenüber der Proofvorlage unschärfer und verwaschen wirken kann. Nur durch ein kostenpflichtiges Andruckmuster sind diese unvermeidbaren Dekor-Unschärfen bei Porzellanartikeln klar erkennbar! Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen nicht unserer Prüfungspfl icht. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Vertragspartner vor Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Vertragspartner. Wir sind berechtigt eine Kopie anzufertigen. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur soweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Rahmen des deutschen Lebensmittel- & Bedarfsgegenständegesetzes sind aufgrund der im Produktionsbereich herrschenden klimatischen Bedingungen gewisse, aber vollkommen unbedenkliche Luftfeuchtigkeitsablagerungen an Kartonage und Ware zu akzeptieren. Ein entsprechendes toxikologisches Unbedenklichkeitsgutachten der FH Rheinlandpfalz liegt vor und kann jederzeit vorgelegt oder angefordert werden.


OFFENER/VERDECKTER SCHADEN:

Sind im Rahmen der allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen schriftlich anzumelden:

  • offener Schaden/Fehlmengen am Rollschein

  • verdeckter Schaden/Fehlmengen innerhalb 1 Arbeitstages nach Erhalt der Ware.

  • unsere Versicherung behält sich vor, Schäden direkt per Sachverständigen vor Ort zu begutachten.


ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

In allen Fällen in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- und / oder Aufwendungsersatz verpfl ichtet sind, haften wir nur soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

QUALITÄTSANFORDERUNG (IMPORTWARE)

Aufgrund der in den Herstellungsländern gegebenen Herstellungsmöglichkeiten für Keramik, insbesondere bei Massenproduktionen, gilt als Qualitätsmaßstab Dutzendware in herkömmlicher “Ofensortierung”. Bei Ofensortierungsware sind generell nachfolgende leichte Fehler im keramischen Endprodukt vom Besteller zu akzeptieren und stellen keinen Reklamationsgrund dar: Nadelstiche, Glasurschlieren, Glasurfarbabweichungen, Glasurglanz-Toleranzen, Unreinheiten, Eisenflecken und Punzen. Muster stellen einen qualitativen Durchschnitt dar.

KERAMISCHER BUNTDRUCK

Ein 100%iges homogenes Druckbild und genauer Passer können wegen Toleranzen des zu bedruckenden Gegenstandes im Direktdruck nicht erzielt werden. Dadurch bedingte Abweichungen zur gestellten Farbkopie, simulierten oder unsimulierten VivaColor-Proof bzw. zum Andruckmuster sind deshalb vom Vertragspartner zu akzeptieren. Geringfügige Abweichungen der Standposition sind produktionstechnisch insbesondere bei Handdekoration nicht auszuschließen.


FARBWIEDERGABE

Keramische Buntdruckverfahren werden nicht nach Pantone- oder HKS-Skalen hergestellt. Sie lassen sich lediglich an diese bedingt angleichen. Auch aufgrund thermischer Einflüsse (Dekorbrand bei 840°C), daraus resultierenden chemischen Reaktionen und additiver Farbmischung der Dekorfarben mit der darunter liegenden Glasur sind Dekor-Farbabweichungen nicht auszuschließen und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Glasurgravuren kommt die natürliche Farbe des Scherbens zum Vorschein. Diese Farbe ist nicht veränderbar und kann folglich nicht reklamiert werden.

  • Dekorbrand-Endergebnis-Farbabweichungen zur Farbkopie bis 30% je nach Glasurfarbe

  • Dekorbrand-Endergebnis-Farbabweichungen zum VivaColor-Proof bis Delta E 15 je nach Glasurfarbe

Höchste Farbtreue von Proof zu Dekorbrand-Endergebnis nur durch kostenpflichtigen Andruck (ab 500 Stück). Auf Wunsch können wir zur Erzielung besserer Dekor-Farbergebnisse auf farbigen, insbesondere dunklen Glasuren statt keramischen Porzellan-Farben (Einbrandtemperatur 840°C / spülmaschinengeeignet) keramische Glasfarben (Einbrandtemperatur 560 °C / nur bedingt spülmaschinen- oder handspülgeeignet), verwendet werden.


AHA-EFFEKT-VERFAHREN

Auf ein Basis-Dekor wird Wondermug-Farbe gespritzt oder gedruckt – somit wird das Basis-Dekor abgedeckt. Der verbleibende Schleier nach Heißbefüllung ist technisch bedingt. Pigmentpunkte, die nach Heißbefüllung sichtbar werden können, sind nicht vermeidbar. Aggressive Spülmittel können die empfindliche thermische Farbschicht angreifen. Diese verfahrensbedingten Eigenheiten sind nicht reklamationswürdig!


DRUCKFARBEN UND PAPIER

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren (Offset-Druck, keramischer Buntdruck etc.) können geringfügige Farbabweichungen vom Original sowie innerhalb der Aufl age und zwischen Andrucken und Aufl agendruck vorkommen. Sie berechtigen nicht zur Mängelrüge. Farb-Reproduktionen ohne unser durchgängiges Color-Management “VivaColor” sind als nicht druckendergebnisorientierte Blinddrucke zu bewerten und berechtigen deshalb nicht zur Farbreklamation. Farbqualitäts-Haftung im Rahmen der technischen Möglichkeiten nur bei Anwendung von VivaColor. Zwischen den vom Vertragspartner genehmigten Muster und den gelieferten Papieren können geringfügige Gewichtsdifferenzen und Qualitätsabweichungen auftreten, bedingt durch die Papierbeschaffenheit und durch technische Gegebenheiten beim Druck sowie beim Versand und bei der Lagerung. Für selbstdurchschreibende Papiere und Folien gelten bzgl. Qualität, Durchschreibe- und Lagerfähigkeit die Bedingungen des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferanten solcher Papiere und Folien, die auf Wunsch zugesandt werden.


KORREKTUREN

Korrekturen gleich welcher Art (z. B. Texte, Farben, Formen, Dekore) auch Korrekturen von Lieferanschriften etc. bedürfen der Schriftform. Der Vertragspartner kann bei Aufträgen an die Offset-Druckerei einen Korrekturabdruck verlangen, der nicht berechnet wird. Bei schwierigen und umfangreichen Satzarbeiten können dem Vertragspartner auch unverlangte Korrekturen zugesandt werden. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Dagegen werden infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- oder Autoren-Korrekturen, nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch berechnet. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Vertragspartner auf Satzfehler und sonstige Fehler sowie auf Richtigkeit der Dekorfarben und Dekorelemente zu überprüfen und druckfrei erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Vertragspartner übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vertragspartners. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Vertragspartner einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird. Wird, gleich aus welchen Gründen, auf ein simuliertes VivaColor/PSO-Proof oder Andruckmuster verzichtet, so erlischt jegliches Reklamationsrecht in Bezug auf Textrichtigkeit, Dekorfarben und Dekorelementen.


IMPRIMATUR (DRUCKERLAUBNIS)

Mit der Druckerlaubnis übernimmt der Vertragspartner die volle Haftung für Text-, Stand- und Farbfehler, die bereits aufgrund der genehmigten Vorlage(n), Farbkopien, VivaColor-Proofs, Andruckmuster oder gestellten Produktionsmuster ersichtlich sind. Farbschwankungen gemäß der üblichen Toleranzen im keramischen Buntdruck werden akzeptiert. Wir haften somit nur für Produktionsfehler.


URHEBERRECHT

Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichen Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei uns. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Vertragspartner allein verantwortlich. Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seiner Auftragsrechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


ARCHIVIERUNG

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Für übersandte/zur Verfügung gestellte Manuskripte/Vorlagen usw. wird keinerlei Haftung übernommen.

DATENSCHUTZ, -SICHERHEIT, -SPEICHERUNG

Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, daß die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels EDV-Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt. Der Vertragspartner stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu.

HANDELSBRAUCH

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepfl icht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

IMPRESSUM

Wir behalten uns das Recht vor, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen anzubringen. Auch behalten wir uns vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.


ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schierling, bzw. Regensburg. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Regensburg. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für alle Geschäfte und Verkäufe ins Ausland. Im übrigen erkennt der Vertragspartner im Ausland diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich mit Auftragserteilung als vereinbart an.


SALVATORISCHE KLAUSEL

Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg mit dem der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich übereinstimmt.