I. Das Urteil mit Anmerkungen

I. Das Urteil mit AnmerkungenA

Im Namen des Reichs!

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Karl Paul August Friedrich Liebknecht in Berlin wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens hat das Reichsgericht, vereinigter zweiter und dritter Strafsenat, in der öffentlichen Sitzung vom 12. Oktober 1907, an welcher teilgenommen haben:

als Richter: der Präsident Dr. Treplin, der Präsident Dr. Freiherr von Bülow, die Reichsgerichtsräte Foerster, Dr. Sabarth, Heinemann, Klein, Thöl, Boele, Ebermayer, Eichelbaum, Grimm, Kiehl, Wiebe, Scholber, Dr. Paul;

als Beamter der Staatsanwaltschaft: der Oberreichsanwalt Dr. Olshausen;

als Gerichtsschreiber: der Amtsgerichtssekretär Franzen, nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens und wird mit Festungshaft in der Dauer von einem Jahre sechs Monaten bestraft.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

3. Alle im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare der Schrift: „Militarismus und Antimilitarismus" von Dr. Karl Liebknecht, desgleichen die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ließ im Jahre 1907 im Verlage der Leipziger Buchdruckerei, Aktiengesellschaft, eine von ihm verfasste Druckschrift, betitelt: „Militarismus und Antimilitarismus unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Jugendbewegung von Dr. Karl Liebknecht" im Druck erscheinen. Die Schrift zerfällt in zwei Teile: Militarismus und Antimilitarismus.

Im ersten Teil – Militarismus – behandelt der Verfasser zunächst Wesen und Bedeutung des Militarismus, spricht von der Entstehung und Grundlage der gesellschaftlichen Herrschaftsverhältnisse und bringt einiges aus der Geschichte des Militarismus.

Im zweiten Kapitel: „Der kapitalistische Militarismus" wird ausgeführt: Der kapitalistischen Entwicklungsstufe entspreche am besten das Heer der allgemeinen Wehrpflicht, das, obwohl ein Heer aus dem Volke, kein Heer des Volkes, sondern ein Heer gegen das Volk sei; die Armee der kapitalistischen Gesellschaftsordnung erfüllte einen doppelten Zweck, sie sei zuvörderst eine nationaleB Einrichtung, bestimmt zum Angriff gegen den äußeren Feind (S. 9). Diese Funktion der Armee sei durch die neuere Entwickelung keineswegs beseitigt. Trotz der bestehenden Tendenz zur Beseitigung gewisser Kriegsursachen würden durch die von den sogenannten Kulturstaaten verfolgte Welt-, besonders Kolonialpolitik, ungezählte Konfliktsmöglichkeiten geschaffen. Diese Weltpolitik habe insbesondere auch den Marinismus, der alle abstoßenden und bösartigen Züge des Militarismus an sich trage, und den Kolonialmilitarismus geschaffen, welch letzterem besonders in Amerika und DeutschlandC die Aufgabe zufalle, die unglückseligen Eingeborenen zur Fron für den Kapitalismus in die Bagnos zu treiben und, wenn sie ihr Vaterland gegen die fremden Eroberer und Blutsauger schützen wollen, erbarmungslos zusammenzuschießen, nieder zu säbeln und auszuhungern (S. 12). Die Abrüstungspläne seien vorläufig nur Schaumschlägerei und Narretei. Ein folgender Abschnitt: „Proletariat und Krieg" führt aus, dass das Proletariat der gesamten Welt von jener Politik, die den Militarismus nach außen notwendig mache, keinen Nutzen zu erwarten habe, dass das klassenbewusste Proletariat deshalb der internationalen Aufgabe der Armee in ernster, zielbewusster Feindschaft gegenüberstehe und die vornehmste Aufgabe habe, den Militarismus auch in dieser Funktion bis aufs Messer zu bekämpfen (S. 14).

Sodann kommt der Verfasser auf die zweite Aufgabe des Militarismus, den Militarismus nach innen, zu sprechen. Hier habe der Militarismus die Aufgabe des Schutzes der herrschenden Gesellschaftsordnung, er sei eine Stütze des Kapitalismus und aller Reaktion gegenüber dem Befreiungskampf der Arbeiterklasse; er bewaffne das Volk gegen das Volk, macheD den Arbeiter zum Mörder seiner eigenen Klassengenossen, seiner Eltern, Geschwister und Kinder. Gerade der preußisch-deutsche Militarismus trage alle schlechten und gefährlichen Eigenschaften irgendeiner Form des kapitalistischen Militarismus an sich (S. 15).

Nachdem hierauf die Heeresverfassung in einigen ausländischen Staaten geschildert ist (S. 16-21), erörtert das dritte Kapitel die „Mittel und Wirkungen des Militarismus". Er müsse die Armee mit dem richtigen Geist erfüllen, der in der jederzeitigen Bereitschaft bestehe, auf den äußeren und den inneren Feind nach Kommando loszuschlagen. Zunächst gelte es, den Proletarier im bunten Rock scharf und rücksichtslos durch Dislozierung und Kasernierung örtlich abzusondern von Genossen und Familie, und zwar auf möglichst lange Zeit, sodann diese Zeit möglichst geschickt zur Seelenfängerei auszunützen durch Aufstachelung des Ehrgeizes, Bearbeitung der Verstandeskräfte, Beugung des Willens (Gamaschendrill, Kasernenzucht, Heiligsprechung des Offiziersrockes). Süßestes Zuckerbrot sei das Kapitulantentum, die pfeifende Peitsche das Disziplinarwesen, das Militärstrafrecht. So suche man Menschen zu zähmen, wie man Tiere zähmt; die Rekruten würden narkotisiert, verwirrt, geschmeichelt, gekauft, gedrückt, eingesperrt, geschliffen und geprügelt (S. 28). Hierauf wird die militärische Organisation und Beeinflussung der Zivilbevölkerung – Reserveoffiziersunfug, Militäranwärtertum, der Militarismus als Konsument und Produzent – erörtert.

Das vierte Kapitel geißelt in schärfster Weise die Soldatenmisshandlungen, bespricht die Kosten des Militarismus und die Verwendung der Armee als Werkzeug gegen das Proletariat im wirtschaftlichen Kampfe. Der Militarismus, heißt es dort (S. 46 [325]), übe schon heute in ruhigen Zeiten seine staatsstützende Einwirkung zur Vorübung für den Tag des großen Kladderadatsches, an dem er nach Herzenslust mit Gott für König und Vaterland en gros füsilieren, kartätschen, massakrieren werde.

Nach kurzer Erwähnung der Verwendung der Soldaten als Ernteurlauber und Streichbrecher kommt der Verfasser sodann auf das „Säbel- und Flintenrecht gegen Streiks" zu sprechen, behandelt (S. 48–58) die Verwendung der Armee gegenüber streikenden Arbeitern in einer Reihe außerdeutscher Länder und hebt (S. 58 ff.) hervor, in Deutschland sei eine derartige Verwendung bisher nur um deswillen noch nicht üblich gewesen, weil die ausgezeichnetE organisierte Polizei und Gendarmerie dies unnötig gemacht habe.

In einem weiteren Abschnitt wird die Verwendung der „Armee als Werkzeug gegen das Proletariat im politischen Kampf" geschildert, auf die militärischen Konsignationen bei den Maifeiern und Reichstagswahlen hingewiesen und ausgeführt, dass dem Militarismus der Säbel ebenso locker in der Scheide und die Kugel ebenso locker im Gewehre sitze, wenn es sich um einen Staatsstreich von oben, wie Bismarck ihn 1890 geplant habe, handle. „An ,Kartätschenprinzen', Kartätschenjunkern und Kartätschengeneralen ist nie in der Weltgeschichte Mangel gewesen. Man muss auf alles gefasst sein. Es ist keine Zeit zu verlieren" (S. 65).

Am Schlusse des ersten Teiles seiner Schrift weist der Verfasser noch auf die durch Schaffung einer Kriegerkaste hervorgerufene ständige Gefährdung des Friedens durch den Militarismus und die Schwierigkeiten der proletarischen Revolution hin und bezeichnet die Beseitigung oder möglichste Schwächung des Militarismus als eine Lebensfrage für den politischen Emanzipationskampf.

Der zweite Teil der Schrift führt den Titel: „Antimilitarismus". Hier wird zunächst ausgeführt (S. 69 ff.), dass der internationale sozialistische Kongress in Paris im Jahre 1900 sich in spezieller Weise mit dem Kampfe gegen den Militarismus beschäftigt und als praktisches Mittel für diesen namentlich „die Erziehung und Organisation der Jugend zum Zwecke der Bekämpfung des Militarismus" vorgeschlagen habe.

Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit dem „Antimilitarismus im Auslande unter besonderer Berücksichtigung der Jugendorganisationen".

Im dritten Kapitel schildert der Verfasser „die Gefahren des Antimilitarismus" und erwähnt hierbei (S. 103) einen Ausspruch Mesliers: Allenthalben erkläre die Reaktion die Kaserne als sakrosankt, überall behandele sie den Antimilitarismus als Hochverrat.

Im vierten Kapitel wird sodann die „antimilitaristische Taktik", und zwar zunächst die „Taktik gegen den äußeren Militarismus" entwickelt. Das letzte Ziel des Antimilitarismus, heißt es (S. 104), ist Beseitigung des Militarismus, das heißt des Heeres in jeder Form, mit der dann notwendig alle die gekennzeichneten sonstigen Erscheinungen des Militarismus fallen. „Der Mantel fällt, der Herzog muss nach." Dieses Ziel – wird weiter ausgeführt – würde auch das Proletariat nur unter der Voraussetzung verwirklichen könnenF, dass ein internationaler Zustand bestehe, in dem jede Notwendigkeit, das Heer im Interesse des Proletariats zu verwenden, ausgeschlossen sei.G Gleichmäßige internationale Wehrlosmachung könne logischerweise auch die Notwendigkeit des Heerwesens für den Kapitalismus beseitigen.H Allein das sei vorläufig Zukunftsmusik.

Eine Tendenz zur Herbeiführung solcher Wehrlosmachung könne allerdings auch der Antimilitarismus sein, wenn es ihm gelänge, die tatsächlich vorhandenen Heere aktionsunfähig zu machen oder wenigstens ihre Aktionsfähigkeit zu lähmen. Hier setzt sich der Verfasser mit dem französischen Antimilitaristen Hervé auseinander (S. 105) und führt aus: Hervé fordere, dass auf solche Lähmung um jeden Preis hingearbeitet werde – allein es seien gegen die Realisierbarkeit dieses Planes viele Einwendungen erhoben worden; die Hervésche Idee sei aber auch grundsätzlich nur dann annehmbar, wenn das Proletariat unter keinen Umständen und in keinem Falle ein Interesse an der Wehrhaftigkeit des Volkes besitze; es gebe aber – bis der wirtschaftliche und soziale Beharrungszustand, den die Sozialdemokratie erstrebe, nämlich: die Aufhebung des Klassencharakters der Gesellschaft, international verwirklicht sei – Kriegsmöglichkeiten, denen sich auch gerade die Sozialdemokratie nicht verschließen könne. Es müsse zunächst je nach der Art des Krieges unterschieden werden, und danach richte sich, für welche Fälle die Wehrlosmachung grundsätzlich angestrebt werden könne; diese Frage der grundsätzlichen Stellung zum Kriege sei von höchster praktischer Wichtigkeit; daneben aber sei in jedem Einzelfalle zu prüfen, was praktisch erreichbar sei, und auch hier sei Hervé von gefährlichen Illusionen durchdrungen. Zum Generalstreik und Militärstreik gegen jeden der Arbeiterklasse schädlichen Krieg sei die Zeit noch nicht reif. Wenn Hervé plane, den Militärstreik mit der Insurrektion, also dem Versuch einer Eroberung der politischen Macht, und mit eigener Wehrhaftmachung der Revolution zu verbinden, so sei doch für Deutschland noch lange nicht praktikabel, was für Frankreich, Belgien und die Schweiz sein möge; auch Insurrektionen könnten nicht gemacht werden; es sei nicht anzunehmen, dass jeder Krieg, den das Proletariat verdamme, selbst bei energischster Agitation die Masse des Volkes zu dem revolutionären Glutfieber erhitzen werde, das Voraussetzung einer erfolgreichen Revolte wäre (S. 107). Es müsse auch hier unterschieden werden. Gewiss gebe es Kriegsfälle, die die revolutionären Kräfte entfesselten, eine heftige soziale und politische Spannung zwischenI einzelnen Staaten geradezu schaffen und zur Auslösung bringen; dazu gehöre der praktisch allerdings fern liegende Fall einer Intervention in Russland; bei Einleitung eines solchen Krieges würde die Parole Vaillants „Plutôt l'insurrection que la guerre" im Proletariat aller zivilisierten Länder begeisterten Widerhall finden. Auch andere Fälle mit solchem Ergebnis seien denkbar, doch sei das nicht das Normale der Entwickelung, auf das doch die Taktik grundsätzlich aufzubauen sei.

Möglich - heißt es Seite 108 [426] weiter -, dassJ auch ein Krieg zwischen Deutschland und Frankreich eine Situation jener ArtK schaffen würde. An der Sozialdemokratie beider Länder sei es, den Eintritt dieses ZeitpunktesL durch revolutionäre Aufklärungsarbeit zu fördern. Könne sonach die absolute Wehrlosmachung vorläufig nur für Ausnahmefälle zum Ziele gesetzt werden, so gebe es doch keine grundsätzlichen und praktischen Bedenken gegen die relative Wehrlosmachung, die nur die Tauglichkeit des Heeres zum Angriffe mindere.M Hiernach habe es seine guten Gründe, wenn sich die Beschlüsse der internationalen Kongresse in Bezug auf „den Militarismus nach außen" in Allgemeinheiten bewegen und die taktischen Programme der einzelstaatlichen Parteien gegen diese Seite des Militarismus fast allenthalben näherer Spezialisierung entbehren. Hier bezeichnet Verfasser (S. 109) „die Resolution Vaillant des französischen Parteitages von Limoges" als „in ihren Grundzügen gut und brauchbar".

Ein folgender Abschnitt (S. 109) behandelt die „Taktik gegen den inneren Militarismus", bezeichnet den Kampf gegen diesen als weit aussichtsreicher und gibt als Ziel die unbedingte und gründliche Wehrlosmachung der Staatsgewalt an. Die Methode dieses Kampfes liege, den innerpolitischen Verhältnissen der einzelnen Länder sich anpassend, zwischen ruhiger, tiefer AufklärungsarbeitN und dem französischen: „Soldats, vous ne tirerez pas!" („Schießt nicht, Soldaten!").

Im dritten Abschnitte dieses Kapitels weist der Verfasser auf den Unterschied zwischen anarchistischem und sozialdemokratischem Antimilitarismus hin. Das sozialdemokratische Ziel sei die Folgerung aus einer ökonomisch-historischen Auffassung, das Ziel des Anarchismus sei ohne geschichtliche Grundlage ideologisch konstruiert; für den Anarchismus sei die Beeinflussung des Willens die einzig wesentliche Voraussetzung des Erfolges, für die Sozialdemokratie komme sie neben der objektiven wirtschaftlichen Entwicklungsstufe nur sekundär in Betracht. Die Ursache der antimilitaristischen Bewegung sei allerdings für Anarchismus und Sozialdemokratie insofern dieselbe, als beide in dem Militarismus ein besonders mechanisch gewalttätiges Hemmnis der Verwirklichung ihrer sozialen Pläne erblicken; auch das Endziel sei für beide das gleicheO: Beseitigung des Militarismus nach außen und nach innen (S. 112). In den Methoden des Kampfes komme die grundsätzlich verschiedene geschichtliche Betrachtungsweise am stärksten zum Durchbruch. Die sozialdemokratische antimilitaristische Propaganda sei Klassenkampfpropaganda, die die Aufgaben des Proletariats aus den Klassenkampfinteressen folgere; wenn sie daneben auch ethische Argumentationen verwende, so sei das nur sekundär und diene dazu, die verschlossenen Augen der unaufgeklärten Proletarier leichter zu öffnen und den Enthusiasmus zum Handeln anzufeuern. Die Methode des Anarchismus sei eine mehr individualistische und phantastische (individuelle Verweigerung des Militärdienstes usw.), das Kampfmittel der Sozialdemokratie sei dagegen allmähliche organische Zersetzung und Zermürbung des militärischenP Geistes. Während die Anarchisten den Militärstreik glaubten aus der blauen Luft hervorzaubern zu können, betrachte die Sozialdemokratie ihn ebenso wie die etwaige Aktivierung der Truppen für die Revolution nur als eine logisch und psychologisch notwendige Konsequenz der Zersetzung des militärischen Geistes, welche Zersetzung wiederum sich nur parallel und infolge der Klassenscheidung und Aufklärung vollziehen könne (S. 114).

Im fünften Kapitel wird auf die Notwendigkeit besonderer antimilitaristischer Propaganda hingewiesen. Die Gefährlichkeit des Militarismus sei nachgewiesen, er stehe dem Proletariat als ein bis an die Zähne bewaffneter Räuber gegenüber; trage er auch viele Keime der Zersetzung in sich, so sei doch eine spezielle Bekämpfung des Militarismus, wie sie der deutschen Sozialdemokratie durch den Beschluss der internationalen Konferenz von 1900Q zur Pflicht gemacht sei, nötig.

Das Programm der deutschen Sozialdemokratie, wird im sechsten Kapitel weiter ausgeführt, seiR: Eroberung der politischen Macht. Dies schließe in erster Linie ein: Beseitigung des kapitalistischen Militarismus. EsS weise den für die Gegenwart und nächste Zukunft utopistischen Standpunkt, der die Beteiligung an jeder Art von Krieg prinzipiell verwerfe, zurück; die Sozialdemokratie sei nicht antipatriotisch, sondern apatriotischT, sie sei aber selbstverständlich vorbehaltlose Feindin, Feindin sans phrase, Feindin bis aufs Messer des inneren Militarismus, den mit Stumpf und Stiel auszurotten eine ihrer wichtigsten Aufgaben sei (S. 119).

Der Verfasser prüft sodann, was bisher in Deutschland zur Ausführung des Pariser Kongressbeschlusses vom Jahre 1900 seitens der Sozialdemokratischen Partei geschehen sei, billigt es, erklärt es aber für ungenügend und weist darauf hin, dass die Agitation sich nicht wie bisher nur an die erwachsenen Arbeiter wenden dürfe, sondern vor allem die Jugend ins Auge fassen müsse. Jugendagitation sei also vor allem nötig, und innerhalb der Jugendagitation falle der antimilitaristischen Agitation eine ganz besondere Rolle zu (S. 121). Ihr eigentliches Gebiet seien die Altersgenossen zwischen 17 und 21 Jahren. Sie müsse einen weit mehr agitatorischen Charakter tragen als die allgemeinen Bildungsbestrebungen. Sie müsse wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter die Leitung speziell geschulter und mit allen Fußangeln des Gesetzes vertrauter Personen gestellt werden; Arbeitsteilung, Spezialisierung sei nötig.U Ein großer Teil des deutschen Heeres sei allerdings schon „rot", und was hier erzielt sei, sei erzielt durch die allgemeine Propaganda; an besonderer propagandistischer Tätigkeit, die sich an die künftigen Wehrpflichtigen wende, sei fast noch nichts geleistet. Die deutsche Sozialdemokratie dürfe sich der antimilitaristischen Propaganda nicht länger entziehen, das deutsche Proletariat sei nunmehr reif genug, und die allgemeine innerliche Situation sei dreimal reif (S. 123).

Im Schlusskapitel erörtert der Verfasser, welche Mittel der Propaganda in Deutschland einzuführen seien, und hebt als selbstverständlich hervor, dass die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden müssen, Propaganda im Heere von vornherein auszuscheiden sei (S. 124). Als solche Mittel bezeichnet er: Sammlung, Sichtung und vergleichende Bearbeitung des Anklagematerials gegen den Militarismus, Verwertung dieses Materials im Parlament, in der Presse, in Flugblättern und Versammlungen, Zuleitung desselben in die für den Antimilitarismus besonders wichtigen Schichten der Bevölkerung, systematische Mobilisierung der Eltern, besonders Mütter, für die antimilitaristische Jugenderziehung, Kampf gegen die Kriegervereine, Erweckung von Empörung und Abscheu gegen den Militarismus durch wirksame Darstellungen seiner volksfeindlichen Eigenschaften und Taten, jedoch unter Vermeidung der Aufforderung zu militärischem Ungehorsam.

Hauptträger der Propaganda müssten, wo die Gesetze es zulassen, die Jugendorganisationen sein. Die Jugendvereine hätten durch Zeitungen, Flugblätter, Vorträge usw. den antimilitaristischen Geist immer mehr zu verbreiten, Festlichkeiten usw. seien hierzu auszunützen. Die Mitglieder der Vereine müssten zu Propagandisten des Antimilitarismus erzogen werden, die Agitation der Jugendorganisation sei über die Mitglieder hinaus in möglichst weite Kreise zu tragen, Rekrutenabschiede und Demonstrationen müssten, wo sie zulässig, der Agitation dienen. Gleichzeitig müsse die Partei sich mehr als bisher der Soldaten annehmen, ihre Interessen vertreten, sich so in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise ihre Sympathien zu erwerben suchen. Verfasser schließt damit, dass zur Leitung dieser vielfältigen Aufgaben die Einrichtung eines Zentralausschusses nötig sei, weil nur so die Ausnützung aller gesetzlichen Agitationsmöglichkeiten gesichert werden könne. Die proletarische Jugend müsse von Hass gegen den Militarismus systematisch durchglüht werden. „Wer die Jugend hat, der hat die Armee" (S. 126 [456]).

Dies ist im wesentlichen der Inhalt und Gedankengang der in Frage stehenden Druckschrift, die in der Hauptverhandlung durch Vorlesung zur Kenntnis des Gerichtshofes gebracht wurde.

Der Eröffnungsbeschluss erachtet den Angeklagten hinreichend verdächtig, durch Abfassung sowie durch Veranlassung der Drucklegung und Verbreitung dieser Schrift ein hochverräterisches Unternehmen, die gewaltsame Abänderung der Verfassung des Deutschen Reichs, nämlich die Beseitigung des stehenden Heeres durch den Militärstreik, gegebenenfalls in Verbindung mit der Aktivierung der Truppen für die Revolution vorbereitet zu haben, Verbrechen gegen § 86 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 81 Nr. 2, § 82 daselbst.1

Bevor auf die materiell-rechtliche Würdigung der Anklage eingegangen wird, ist ein von dem Angeklagten erhobener prozessualer Einwand zu prüfen gewesen.

Der Angeklagte hat geltend gemacht, der Eröffnungsbeschluss lege ihm nur seine auf die Beseitigung des Militarismus nach außen, die Beseitigung des stehenden Heeres, soweit es gegen den äußeren Feind Verwendung finden solle, gerichtete Tätigkeit zur Last, während nach dem Gange der Hauptverhandlung auch seine auf Beseitigung des sogenannten inneren Militarismus abzielende Tätigkeit zum Gegenstande der Urteilsfindung gemacht werden wolle. Dies sei prozessual unzulässig. Denn insoweit handle es sich um eine andere Tat, als wegen welcher das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, und überdies um eine Tat, deren strafrechtlicher Verfolgung die nach dem Pressgesetz eingetretene Verjährung entgegenstehe.

Dieser Einwand geht fehl, selbst für den Fall, dass der Eröffnungsbeschluss nicht mit Deutlichkeit ergäbe, dass er die Schrift des Angeklagten auch vom Gesichtspunkte der Bekämpfung des inneren Militarismus aus als strafbar erachtet hat. Die in der Anklage im Sinne des § 265 der Strafprozessordnung bezeichnete Tat ist die Abfassung und Bewirkung der Drucklegung und Verbreitung der in Frage stehenden Druckschrift. Diese Tat konnte und musste das erkennende Gericht nach allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten der Prüfung unterziehen. Es musste also insbesondere auch prüfen, ob die Tat des Angeklagten, die Abfassung pp. der Druckschrift, nicht etwa nur um deswillen strafbar erscheine, weil er daselbst Beseitigung des Militarismus nach außen verlange, sondern auch um deswillen, weil gleichzeitig in der Schrift Beseitigung des inneren Militarismus gefordert werde. Hierbei handelte es sich keineswegs um eine andere Tat im Sinne des § 265 der Strafprozessordnung, deren der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung beschuldigt wurde. Gegenstand der Urteilsfindung blieb vielmehr nach wie vor die Abfassung und Veranlassung der Drucklegung und Verbreitung der fraglichen Schrift.

Die materiell-rechtliche Prüfung der Sache führt zu folgendem Ergebnis: Der Angeklagte vertritt, wie er zugibt, innerhalb der deutschen Sozialdemokratischen Partei seit längerer Zeit den Standpunkt, dass die Entfaltung einer besonders kräftigen anti-militaristischen Propaganda nötig sei. Dementsprechend begründete er auch auf dem Parteitage der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Mannheim im September 1906 zwei von BreslauW und Potsdam-Osthavelland gestellte, auf Entfaltung besonderer antimilitaristischer Propaganda gerichtete Anträge und führte nach der in der Hauptverhandlung zur Verlesung gelangten Beilage 1 der Nr. 229 des „Vorwärts" vom 2. Oktober 1906 hierbei u. A. aus: Der internationale sozialistische Kongress zu Paris vom Jahre 1900 habe einstimmig eine Resolution angenommen, die den Kampf gegen den Militarismus und Kapitalismus verlange; zu ihrer Durchführung sei in Deutschland noch recht wenig geschehen. Der Militarismus sei eines der brutalsten Machtmittel der herrschenden Klassen. Die Bekämpfung dieser sehr komplizierten und sehr gefährlichen Erscheinung sei zweifellos auch eine sehr gefährliche und komplizierte Sache; unser Staat sei im Punkte Militarismus sehr empfindlich; dies dürfe aber die Sozialdemokratische Partei nicht abhalten, ihre Schuldigkeit zu tun; mit allgemeinen Redensarten sei es nicht abgemacht. Wir seien in Deutschland gegenüber den Erfolgen der Bruderparteien in Frankreich und Belgien noch weit zurück; der Antrag Potsdam-Osthavelland wünsche die Einsetzung eines besonderen Ausschusses zu diesem Zwecke; er bitte, den Generalstab für den Kampf gegen den Militarismus, gegen das stärkste Bollwerk des Kapitalismus, einzusetzen. Die antimilitaristische Agitation müsse spezialisiert und von einer Zentrale aus geleitet werden. Bebel trat den Anträgen entgegen: Man solle die Partei nicht weiter in eine Agitation hineindrängen, es werde durch die heutige Agitation schon das erreicht, was erreicht werden könne. Die Anträge wurden abgelehnt.

Auch auf der zur gleichen Zeit in Mannheim tagenden Generalversammlung des Verbandes junger Arbeiter Deutschlands erstattete der Angeklagte ein Referat über „Jugend und Militarismus" („Vorwärts" 1. Beilage zu Nr. 229), in welchem er u. a. betonte, die Sozialdemokratie scheine hier vor einer unüberwindlichen Aufgabe zu stehen; wohl seien schon einzelne Teile des Heeres rot, feuerrot, aber noch liege vor der Partei eine unendlich schwierige und namentlich gefährliche Aufgabe. Dummheiten, die schwer gerochen würden, seien zu vermeiden; die Bekämpfung des Militarismus werde in jedem Falle schwere Opfer fordern; bisher sei, trotz Bebel, noch so gut wie nichts getan. Aufgabe der Verbandsmitglieder würde es sein: „die Jugend gegen den Militarismus voreinzunehmen und vor ihm zu warnen".X

In gleicher Weise hat der Angeklagte, was er nicht bestreitetY, auf der ersten internationalen Konferenz der sozialistischen Jugendorganisationen über den Kampf gegen den Militarismus gesprochen und hier ganz die gleichen Gedanken und Grundsätze wie in der vorliegenden Druckschrift entwickelt.Z

Wird nun die Frage aufgeworfen, welches das letzte Ziel des vom Angeklagten vertretenen und betriebenen Antimilitarismus ist, so gibt der Angeklagte eine unzweideutige Antwort hierauf in seiner Schrift, wo es heißt (S. 104): „Das letzte Ziel des Antimilitarismus ist Beseitigung des Militarismus, … Beseitigung des Heeres in jeder Form", und (S. 109) bei Besprechung der Taktik gegen den inneren Militarismus: „Das Ziel des Kampfes gegen diesen ist Wehrlosmachung, unbedingte und gründliche Wehrlosmachung der Staatsgewalt", und weiter (S. 112): „Das Endziel des anarchistischen und sozialdemokratischen Antimilitarismus ist Beseitigung des Militarismus nach außen und nach innen", und endlich (S. 119): „Als Partei des Proletariats ist die Sozialdemokratie selbstverständlich und unbestritten vorbehaltlose Feindin, Feindin sans phrase, Feindin bis aufs Messer des inneren Militarismus, den mit Stumpf und Stiel auszurotten eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist."

An dieser Stelle sei gleich näher erörtert, was nach Anschauung des Gerichts der Angeklagte unter dem von ihm sogenannten „inneren Militarismus" verstanden wissen will. Der Angeklagte macht geltenda, er verstehe darunter lediglich die Verwendung des Militärs zur Durchführung eines Staatsstreiches, einer gewaltsamen Änderung der Verfassung von Seiten der regierenden Kreise, auf deren nicht fern liegende Gefahr er an verschiedenen Stellen seiner Schrift hingewiesen habe, und führt aus, da eine derartige Verwendung des Militärs verfassungs- und gesetzwidrig sei, könne der Kampf hiergegen als unerlaubt nicht angesehen werden. Das Gericht hat demgegenüber aus dem Inhalt der Druckschrift die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, wenn er von „innerem Militarismus" spricht, keineswegs in erster Linie an die Verwendung der Armee als Werkzeug gegen das Proletariat im politischen Kampf, sondern vor allem im Kampfe gegen Streikunruhen und sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit denkt. Dies ergibt sich unter anderem zweifellos aus den Ausführungen auf Seite 109, wo er bei Besprechung der Taktik gegen den inneren Militarismus ausdrücklich von der Verwendung von Militär gegen streikende Arbeiter oder politisch demonstrierende Proletarier spricht und ausführt, wenn auch in Deutschland diese Art der Verwendung des Militärs bisher noch höchst selten gewesen sei, so dürfe man doch den Brunnen nicht erst zudecken, wenn das Kind hineingefallen sei, mit anderen Worten, den Kampf auch gegen den inneren Militarismus nicht vernachlässigen.

Indem der Angeklagte, wie festgestellt, die Beseitigung des stehenden Heeres als letztes Ziel seiner antimilitaristischen Propaganda im Auge hat, erstrebt er gleichzeitig eine Änderung der Verfassung des Deutschen Reichs im Sinne des § 81 Nr. 2 des Strafgesetzbuches. Mit der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass das Gesetz, wenn es hier von „Verfassung" spricht, nicht etwa die Verfassungsurkunden des Reichs und der Bundesstaaten meint; nicht alle Bestimmungen der Verfassungsurkunden können Objekte der hochverräterischen Verfassungsverletzung sein, nicht jeder Versuch, ein verfassungsmäßiges Organ zu beseitigen, stellt einen Angriff auf die Verfassung dar. Angriffsobjekt sind vielmehr nur diejenigen Bestandteile der Verfassung, welche die Grundlagen des politischen Staatslebens bilden, diese allerdings ohne Rücksicht darauf, ob ihre Regelung gerade durch die Verfassungsurkunde erfolgt ist oder nicht; die Fundamentaleinrichtungen des Deutschen Reiches sind es, gegen die sich der Angriff richten muss. Als solche Grundlagen des politischen Staatslebens erscheinen die Grundsätze über die Rechte der Gewalten, deren Willensäußerung das Staatsleben bestimmt: einerseits die Rechte des Herrschers, andererseits die Rechte des Volkes, soweit seine Mitwirkung bei der Gesetzgebungb in Betracht kommt; also, soweit es sich um Verletzung der Reichsverfassung handelt, die Rechte des Kaisers sowie des Bundesrats auf der einen Seite, auf der anderen die Rechte des Reichstages. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich nicht um eine Änderung der gesamten Verfassung zu handeln braucht, dass vielmehr auch Änderungen von einzelnen Teilen der Verfassung in Frage kommen können.

Hiervon ausgehend, gelangt man notwendig zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung des stehenden Heeres eine Änderung der Verfassung in dem oben erwähnten Sinne enthalten würde. Mit dem stehenden Heere würde die gesamte Wehrverfassung des Deutschen Reiches beseitigt. Diese aber bildet eine der Grundlagen der Verfassung. Mit der Beseitigung des stehenden Heeres würde aber gleichzeitig auch in verfassungsmäßige Rechte des Kaisers eingegriffen, dem nach Artikel 63 der Oberbefehl über die gesamte Landmacht in Krieg und Frieden zusteht, der die Pflicht und das Recht hat, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind, dem nach Artikel 64 das Recht zusteht, von allen deutschen Truppen unbedingten Gehorsam zu fordern, und nach Artikel 68, was hinsichtlich des sogenannten „inneren Militarismus" in Frage kommt, das Recht, wenn die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand zu erklären. Alle diese Rechte des Kaisers würden durch Beseitigung des stehenden Heeres hinfällig.

Das Gesetz verlangt weiter eine Änderung der Verfassung, das heißt eine wenigstens zeitweise Entziehung der erwähnten Rechte, nicht nur eine Hemmung der Ausübung der Rechte auf kürzere Dauer. Dass die vom Angeklagten erstrebte Beseitigung des stehenden Heeres eine Änderung der Verfassung in diesem Sinne bedeuten würde, bedarf keiner näheren Ausführung.

Endlich ist nötig eine gewaltsame Änderung der Verfassung, eine solche, die nicht nur widerrechtlich, sondern unter unmittelbarer Anwendung physischer Gewalt oder unter der Einwirkung von Drohungen, die die Anwendung physischer Gewalt in unmittelbare Aussicht stellen, erfolgt. Das Unternehmen muss ein solches sein, welches auf eine wenigstens in dem letzten Augenblicke der Entscheidung durch physische Gewalt zu bewirkende Umwälzung der Staatsverfassung abzweckt.

Der Angeklagte bestreitet, dass er an eine gewaltsame Änderung der Verfassung gedacht hat. Er weist darauf hin, dass die Sozialdemokratische Partei in Deutschland überhaupt nicht an eine gewaltsame Änderung der bestehenden Zustände denke, vielmehr mit der organischen, auf friedlichem Wege sich vollziehenden Entwicklung des dermaligen Klassenstaates in den Zukunftsstaat rechne, und dass er, wie sich aus dem Gesamtinhalte seiner Schrift ergebe, durch die Beseitigung des stehenden Heeres, in dem er eine fortgesetzte Bedrohung des Friedens erblicke, gerade die Möglichkeit künftiger Kriegec aus der Welt schaffen wolle, dass sein Bestreben also keineswegs auf Gewalt, sondern im Gegenteil auf Frieden gerichtet sei. Es kann dahingestellt bleiben, wieweit diese Behauptungen richtig sind. Für die Entscheidung der hier interessierenden Frage ist dies ohne Bedeutung. Nicht darauf kommt es an, ob der Angeklagte durch die von ihm erstrebte Beseitigung der stehenden Heere am letzten Ende dem Weltfrieden dienen will, sondern lediglich darauf, ob er sich diese Beseitigung des stehenden Heeres in Deutschland als ohne Gewalt möglich vorgestellt hat. Diese Frage hat der Gerichtshof verneint.

Der Angeklagte will, was er nicht bestreitetd und was sich aus seiner Schrift (S. 114) deutlich ergibt, den militärischen Geist im deutschen Heere durch seine antimilitaristische Propaganda derart „organisch zersetzen und zermürben", dass das Heer im Ernstfalle, sei es für die Verwendung gegen den äußeren Feind oder gegen innere Unruhen, zu einem vollkommen unbrauchbaren Werkzeug wird, in der Hand der Führer durchaus versagt. Ein solches Versagen ist nur in der Art denkbar, dass der den Absichten des Angeklagten entsprechend zersetzte und zermürbte Teil des Heeres im erwähnten Ernstfalle sich weigert, den Befehlen der Vorgesetzten zu gehorchen, sich seinen Pflichten eigenmächtig entzieht – Streik oder Desertion – oder sich direkt gegen die Vorgesetzten und den etwa noch treu gebliebenen Teil des Heeres auflehnt – Insurrektion. Weder das eine noch das andere kann anders als im Wege gewaltsamer Entwicklung geschehen. Darüber konnte der Angeklagte sich sowenig im Irrtum befinden wie irgendein mit den politischen Verhältnissen Deutschlands nur einigermaßen Vertrauter. Dass aber auch der Angeklagte sich dieses Versagen des durch seine Propaganda zermürbten Heeres in der vorgeschilderten Weise gedacht hat, ergibt deutlich jene Stelle seiner Schrift, in der er (S. 114) sagt: „Die Sozialdemokratie betrachtet den Militärstreik und die etwaige Aktivierung der Truppen für die Revolution als eine logisch und psychologisch notwendige Konsequenz der Zersetzung des militärischen Geistes."e Ist sonach für ihn Militärstreik und Insurrektion nur die logisch und psychologisch notwendige Konsequenz der von ihm erstrebten Zersetzung und Zermürbung des Heeres, so hat er Militärstreik und Insurrektion und die hiervon unzertrennliche gewaltsame Beseitigung des Heeres auch gewollt.

Dazu kommt, dass der Angeklagte sich in der Frage der speziellen antimilitaristischen Propaganda seit langer Zeit in bewusstem Gegensatz zu den Führern der deutschen Sozialdemokratischen Partei befindet, und weiter ist zu berücksichtigen die Stellung des Angeklagten zu der ausländischen, insbesondere französischen antimilitaristischen Propaganda.

Bebel trat, wie schon oben erwähnt, auf verschiedenen Parteitagen dem Verlangen des Angeklagten nach Entfaltung energischer antimilitaristischer Propaganda scharf entgegen, wie er in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet hat, um deshalb, weil er sie für taktisch verfehlt hielt und unter gewissen Voraussetzungen einen Konflikt mit dem Strafgesetze, insbesondere § 112 des Strafgesetzbuchs, sowie eine Verschärfung der strafgesetzlichen Bestimmungen gegen die Sozialdemokratie überhaupt fürchtete. Von Vollmar hat auf dem Internationalen Sozialistischen Kongress in Stuttgart (1907) nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Berichte des „Vorwärts", 1. Beilage Nr. 194 vom 21. August 1907, in Bezug auf den Angeklagten ausgeführt: „Was Liebknecht betrifft, scheidet alles aus der Debatte aus, was er gesagt und getan hat in Bezug auf den Antimilitarismus, nachdem das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet ist. Ich kann aber sagen, dass wir die antimilitaristischen Mittel des Militärstreiks und der Insurrektion nicht nur für unklug, sondern für prinzipiell verkehrt halten." Dieser Satz, an die vorhergehende Verwahrung, sich über die anti-militaristische Tätigkeit Liebknechts weiter auszulassen, mit „aber" angereiht, kann nicht anders verstanden werden, als dass auch von Vollmar Militärstreik und Insurrektion unter die Mittel Liebknechtscher Propaganda rechnet.f

Was sodann die Stellung des Angeklagten zu den französischen Antimilitaristen anlangt, so ist richtig, dass Angeklagter nicht auf dem extremen Boden Hervés steht, der gegenüber jedem Kriege, mag er entstanden sein, wie er wolle, nur die eine Losung „Plutôt l'insurrection que la guerre" kennt (S. 79); er verwirft aber auch keineswegs prinzipiell diesen Standpunkt, nur will er im Falle des einzelnen Krieges unterschieden wissen: „distinguo" sagt er wiederholt in seiner Schrift (S. 106, 108); und für gewisse, auf Seite 108 näher bezeichnete Ausnahmefälle: Intervention in Russland, Krieg zwischen Frankreich und Deutschland, tritt auch er für absolute Wehrlosmachung ein.

Gegenüber dem inneren Militarismus aber fordert er ohne Unterscheidung unbedingte und gründliche Wehrlosmachung der Staatsgewalt und verwirft für diesen Fall auch das französische: „Soldats, vous ne tirerez pas" nicht.g

Bezeichnend für seine Stellung im Kampfe gegen den äußeren Militarismus ist auch, dass er (S. 109) die Resolution Vaillant des französischen Parteitages in Limoges in ihren Grundzügen als gut und brauchbar erklärt. Diese Resolution sagt: Die Verhütung und Verhinderung des Krieges ist durch nationale und internationale sozialistische Aktionen der Arbeiterklasse mit allen Mitteln, von der parlamentarischen Intervention, der öffentlichen Agitation bis zum Massenstreik und zum Aufstand zu bewirken. Vergleiche Seite 81 der Druckschrift.h

Zu erwähnen ist endlich in diesem Zusammenhang auch noch der vom Angeklagten verfasste, in Nr. 7 der „Jungen Garde" vom 22. September 1906 erschienene und in der Hauptverhandlung verlesene „Rekrutenabschied", der nach Form und Inhalt dem gleichfalls zur Verlesung gelangten Artikel des „Pioupiou" Nr. 1 aus dem Jahre 1901, abgedruckt in Hervés Buch „Leur Patrie", Seite 223 ff., durchaus ähnlich ist.i

Nach alledem war, wie oben geschehen, festzustellen, dass der Angeklagte an eine gewaltsame Beseitigung des stehenden Heeres und damit an eine gewaltsame Änderung der Verfassung nicht nur gedacht, sondern sie hinsichtlich des inneren Militarismus für alle Fälle, hinsichtlich des äußeren wenigstens für gewisse, besonders geeignet erscheinende Fälle auch gewollt hat.

Ging nach den vorstehenden Ausführungen das letzte Vorhaben des Angeklagten auf gewaltsame Beseitigung des stehenden Heeres und damit auf gewaltsame Änderung der Verfassung, so waren, wie gleichfalls nachgewiesen, die Handlungen, durch welche dieses Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden sollte, der Militärstreik und gegebenenfalls die Aktivierung der Truppen für die Revolution. Der Angeklagte hat nicht in seiner Schrift direkt zur Ausführung dieser Handlungen aufgefordert, weshalb § 85 des Strafgesetzbuches nicht gegen ihn anwendbar ist (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 5, S. 60, 66); wohl aber stellt sich die Abfassung und Veranlassung der Drucklegung und Verbreitung der Schrift als eine das bezeichnete hochverräterische Unternehmen vorbereitende Handlung im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches dar.

Der Angeklagte macht geltend, eine Bestrafung nach § 86 könne schon um deswillen nicht eintreten, weil die ihm zur Last gelegte Aufforderung zum Hochverrat durch eine Druckschrift erfolgt sei, eine solche Aufforderung aber nur unter § 85 fallen und nur dann strafbar sein könne, wenn es sich um Aufforderung zur Ausführung einer Handlung handele, durch die das hochverräterische Unternehmen unmittelbar zur Ausführung gebracht werden solle. Dieser Einwand geht fehl. Das Gesetz hebt in den §§ 83, 84, 85 einige besonders bedeutsame und gefährliche Arten der Vorbereitung ausdrücklich hervor und stellt dann schließlich in § 86 alle anderen ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitenden Handlungen unter Strafe. Kommt also eine Vorbereitungshandlung in Frage, welche aus irgendwelchem Grunde nicht unter die Bestimmungen der §§ 83 bis 85 fällt, so bleibt sie nach § 86 strafbar, und es kann nicht die Rede davon sein, dass eine durch Vorbereitung einer Schrift begangene Aufforderung zum Hochverrat, die nach § 85 nicht gestraft werden kann, weil nicht zu einer das hochverräterische Unternehmen unmittelbar zur Ausführung bringenden Handlung aufgefordert ist, um überhaupt straflos zu bleiben. Gerade für solche Fälle ist eben die Generalklausel des § 86 gegeben. Man käme anderenfalls zu der unhaltbaren Folgerung, dass Vorbereitungshandlungen, sofern sie durch Aufforderung im Wege der Veröffentlichung von Schriften begangen sind, vom Gesetze wesentlich günstiger behandelt werden als andere Vorbereitungshandlungen. Die Bestimmung im § 85 steht sonach der Anwendung des § 86 im vorliegenden Falle nicht entgegen.

Die Strafbestimmung des § 86 wendet sich gegen jede Vorbereitung, die sich nach dem Inhalt und der Richtung der betreffenden Tätigkeit als eine ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitende Handlung darstellt. Gleichgültig ist es, ob die Handlung, wenn man sie in ihrem Verhältnis zu späteren Vorbereitungshandlungen ins Auge fasst, als Vorbereitungsmaßregel zu den späteren anzusehen ist. Derartige Beziehungen der einzelnen Handlungen zueinander verhindern keineswegs, dass die Handlungen in ihrem Verhältnisse zu dem gesamten Unternehmen in Betracht gezogen werden. Letzteres Verhältnis allein ist für den Tatbestand des § 86 von Bedeutung. Es ist sonach unerheblich, ob mit einer Vorbereitungshandlung die Vorbereitung zum Abschlüsse gelangt ist oder ob auf ihrer Grundlage noch weitere Vorbereitungshandlungen erfolgt oder gewollt sind (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 5, S. 67/68).

Wenn seitens der Verteidigung unter Hinweis auf die Ausführungen von Treutlein-Mördes in der „Deutschen Juristenzeitung" 1907, Seite 991, geltend gemacht wird, es müsse eine straffe Verbindung zwischen den Vorbereitungshandlungen und dem Unternehmen bestehen, so übersieht sie, dass Treutlein-Mördes diese Forderung a. a. O. lediglich für die künftige Gesetzgebung aufstellt und damit gerade für das geltende Recht anerkennt, dass eine solche straffe Verbindung nicht nötig ist. Gleichgültig ist es auch, ob die Vorbereitungshandlung ein eigenes Verbrechen des Handelnden oder das eines Dritten vorbereitet.

Zugegeben ist der Verteidigung, dass die Vorschrift in § 86 die Vorbereitung eines bestimmten Unternehmens zur Voraussetzung hat. Hiernach würde die bloße Vorbereitung von Grundsätzen, welche an sich oder in ihrer weiteren Entwicklung, wenn sie im Volk Leben gewinnen, zu gewaltsamen Angriffen der in §§ 80, 81 bezeichneten Art führen, allerdings den Tatbestand des § 86 noch nicht erfüllen. Es würde, wie schon in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 5, S. 69, ausgeführt ist, beispielsweise als Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nicht anzusehen sein, wenn ein Vater seinen Sohn im Hinblick auf eine von keiner Seite geplante, aber von ihm als möglich gedachte revolutionäre Bewegung in revolutionären Ideen erzöge. Der Urheber der Vorbereitungshandlung muss die Begehung eines konkreten Verbrechens zu fördern beabsichtigen, es muss ein Angriffsplan vorliegen, der Angriffsobjekt und Angriffshandlung ihrem Wesen nach enthalten muss, nicht aber die einzelnen Modalitäten der Ausführung nach Zeit, Ort usw. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 5, S. 60 ff., Bd. 16, S. 165; Rechtsprechung, Bd. 8, S. 653). Betrachtet man die Tat des Angeklagten von diesen rechtlichen Gesichtspunkten aus, so ergibt sich, dass der Tatbestand des § 86 des Strafgesetzbuches vorliegt.

Der Angriffsplan steht bei dem Angeklagten fest, hiermit zugleich Angriffsobjekt und Angriffshandlung. Das stehende Heer soll gewaltsam beseitigt werden durch Militärstreik in Verbindung mit der Aktivierung der Truppen für die Revolution. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, durch fortgesetzte antimilitaristische Propaganda den zur Zeit in der Truppe noch bestehenden militärischen Geist derart zu zersetzen und zu zermürben, dass sie im Ernstfalle in der Hand der Führer versagt und auf denjenigen demoralisierten Standpunkt gebracht ist, auf den der Angeklagte sie haben will und haben muss, um sie als geeignetes Werkzeug für die Ausführung seiner letzten Pläne benutzen zu können.

Der Angeklagte macht geltend, er habe keineswegs ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen im Auge gehabt, sondern lediglich die Aufklärung über das Wesen und die Schädlichkeit des Militarismus verbreiten wollen, es handle sich in seiner Schrift lediglich um eine Darlegung politischer Grundsätze. Dies ist nicht richtig. Er hat ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen, gewaltsame Beseitigung des Heeres durch Militärstreik und Revolutionierung der Truppen, im Auge.

Die Möglichkeit der Ausführung dieses Unternehmens liegt für ihn nicht in unabsehbarer Ferne. Auf Seite 9 weist er auf die durch die Weltpolitik geschaffenen unzähligen Konfliktsmöglichkeiten hin, und auf Seite 108 gibt er sogar einige ganz bestimmte Kriegsfälle an, bei deren Eintritt er sich die Ausführung seiner Pläne als möglich vorstellt. Ebenso unterstellt er an verschiedenen Stellen seiner Schrift, so unter anderem auf Seite 123, die Möglichkeit einer Verwendung des Militärs nach innen (Hinweis auf die Polizeimetzeleien) und begründet damit die Notwendigkeit alsbaldiger energischer Inangriffnahme der von ihm empfohlenen, auf das oben festgestellte Endziel hinarbeitenden antimilitaristischen Propaganda.

Es ist weiter nicht richtig, wenn der Angeklagte behauptet, es handele sich bei seiner Schrift lediglich um ein lehrhaftes Buchj, verfolgt werde er eigentlich nur wegen seiner politischen Gesinnung. Die Gesinnung kann nie Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung sein. Nötig ist stets eine Handlung, eine äußerlich in die Erscheinung tretende rechtsverletzende Tätigkeit. Eine solche liegt vor. Sie wäre, wie schon oben im Hinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 5, Seite 68/69, betont wurde, in der Abfassung und Veranlassung der Verbreitung der Schrift nicht schon dann zu finden, wenn der Angeklagte sich in der Schrift auf die Darlegung seiner politischen Grundsätze beschränkt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Angeklagte hat die Grenze theoretischer Erörterungen weit überschritten, er hat die Mittel und Wege nachgewiesen, die bestimmt und geeignet erscheinen, die Verwirklichung des erstrebten hochverräterischen Unternehmens zu ermöglichen und zu fördern, hat die alsbaldige Anwendung dieser Mittel gefordert. Dies ergibt sich hauptsächlich aus den beiden Schlusskapiteln der Schrift (S. 118 ff.). Der Angeklagte entwirft dort ein völlig ausgearbeitetes System zur Durchführung der von ihm gewollten antimilitaristischen Propaganda.

Ein Zentralausschuss soll gebildet werden, der die ganze Propaganda zu leiten und dafür zu sorgen hat, dass alle gesetzlichen Agitationsmöglichkeiten ausgenützt werden. Jugendorganisationen sollen ins Leben gerufen und, soweit sie schon bestehen, weiter ausgebaut werden, nicht etwa zu dem Zwecke, allgemeine Bildung unter der sozialdemokratischen Jugend zu verbreiten, vielmehr sollen sie in erster Linie der Bekämpfung des Militarismus dienen. Das Arbeitsfeld wird mehr oder minder genau umschrieben, Arbeitsteilung gefordert. Die Jugendvereine sollen sich besonders der Jugend im Alter von 17 bis 21 Jahren annehmen; sie sollen durch Zeitungen, Vorträge, Flugblätter den antimilitaristischen Geist verbreiten, Rekrutenabschiede und Demonstrationen aller Art sollen, wo sie zulässig sind, dem gleichen Zwecke dienen. Eine besondere Qualifikation der Agitatoren wird gefordert; besonders geschickte Leute, die den Fußangeln des Gesetzes zu entgehen wissen, sind in der Propaganda zu verwenden, die laufende Sammlung, Sichtung und Bearbeitung des Ganzen auf die Sünden des Militarismus bezüglichen Materials sollen in die Hand genommen werden.

Gegenüber diesem Inhalt der Schrift kann von einer bloßen Verbreitung politischer Grundsätze, von lediglich theoretischen Erörterungen keine Rede sein; es liegt vielmehr in der Abfassung usw. der Schrift eine Handlung, die bestimmt und geeignet ist, das vom Angeklagten geplante hochverräterische Unternehmen zu fördern, eine vorbereitende Handlung im Sinne des Gesetzes.

Ohne Bedeutung ist es, dass der Angeklagte an verschiedenen Stellen seiner Schrift hervorhebt, es sollten nur gesetzliche Agitationsmittel in Anwendung kommen. Nicht darauf kommt es an, ob die einzelnen Agitationshandlungen, zum Beispiel Abhaltung von Versammlungen, Bildung von Vereinen, Verbreitung von Flugblättern, Veranstaltung von Rekrutenabschieden, an sich strafbare Handlungen darstellen, sondern ob sie mit Rücksicht auf den durch sie verfolgten Zweck bestimmt und nach ihrer Beschaffenheit im einzelnen Falle geeignet sind, ein geplantes hochverräterisches Unternehmen zu fördern und vorzubereiten. Hiernach sind sämtliche Tatbestandsmerkmale der Vorbereitung zu einem hochverräterischen Unternehmen nach § 86 mit § 81 Nr. 2, § 82 des Strafgesetzbuchs gegeben, und der Angeklagte war dieser Straftat schuldig zu erkennen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in seiner Schrift auch zur Anzettelung eines Krieges zwischen Frankreich und Deutschland und zur Beschaffung von Waffen für das Proletariat und Ausbildung des Proletariats in der Waffentechnik aufgefordert und auch nach dieser Richtung hin das von ihm geplante hochverräterische Unternehmen vorbereitet habe, hat die Verhandlung nicht ergeben.

Das Gesetz bedroht die Straftat des Angeklagten mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer, beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Zur Annahme mildernder Umstände bestand keine Veranlassung.

Im Rahmen des ordentlichen Strafmaßes war die Regelstrafe Festungshaft; auf Zuchthaus konnte nach § 20 des Strafgesetzbuches nur erkannt werden, wenn festgestellt werden konnte, dass die für strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. Diese Feststellung vermochte der Gerichtshof nicht zu treffen, da nicht nachweisbar ist, dass der Angeklagte bei Abfassung der Schrift nicht nur seiner politischen Überzeugung folgte.

Mit Rücksicht auf die geringe Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten erschien Festungshaft in der Dauer von einem Jahre sechs Monaten seinem Verschulden angemessen. Die angeordnete Unbrauchbarmachung der Druckschrift und der zu ihrer Herstellung verwendeten Platten und Formen stützt sich auf § 41 des Strafgesetzbuches. Gemäß § 497 der Strafprozessordnung waren dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

gez. Treplin, v. Bülow, Foerster, Sabarth, Heinemann, Klein, Thöl, Boele, Ebermayer, Eichelbaum, Grimm, Kiehl, Wiebe, Scholber, Dr. Paul

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. Leipzig, den 6. November 1907

Der Gerichtsschreiber

des vereinigten II. und III. Zivilsenats des Reichsgerichts.

gez. Glaesener, Kanzleirat

A Diese Anmerkungen (Liebknechts. Die Red.) bringen in der Hauptsache Richtigstellungen tatsächlichen Charakters. Die kritische Betrachtung folgt im zweiten Abschnitt.

B Dieses Wort muss natürlich mit einem gehörigen Korn Salz verstanden werden.

C Das ist verkehrt. An der betreffenden Stelle wird auch für die Kolonien unterschieden zwischen dem „äußeren" (z.B. für englisch Indien: Russland) und „inneren Feind" (den Eingeborenen) und bemerkt, dass der Kolonialmilitarismus bei manchen Staaten, besonders Deutschland und Amerika, fast ausschließlich als Machtmittel gegen den inneren Kolonialfeind dient, weil es äußere Feinde für ihre Kolonien kaum gibt. Im übrigen richte er seine Spitze jedoch gegen beide Sorten von „Feinden".

D Es heißt auf S. 15 u. a.: Der moderne Militarismus will die Quadratur des Zirkels sein, er vermisst sich, den Arbeiter im bunten Rock zum Unterdrücker und Feind, zum Mörder seiner eigenen Klassengenossen usw. zu machen. – Gelungen ist es ihm in dieser Allgemeinheit zum Glück denn doch noch nicht (vgl. Anm. 4 [die folgende Anmerkung Liebknechts]).

E In der Broschüre steht: „Deutschland hat eine im Sinne des Unternehmertums ausgezeichnet organisierte und starke Polizei und Gendarmerie". Ehre, wem Ehre gebührt! Im Punkte der Kulturaufgaben kommt ihr das Prädikat „ausgezeichnet" gewiss nicht zu. In den Händen des Reichsgerichts aber verwandelt sich bezeichnenderweise der schwere Vorwurf der Arbeiterfeindlichkeit in ein allgemeines Lob.

Die Broschüre stellt fest, dass die deutsche Polizei und Gendarmerie als „Spezialtruppen gegen den inneren Feind" bisher der deutschen Arbeiterschaft meist diejenigen „Schlachten" geliefert haben, die anderwärts die Armee zu liefern pflegt; und wenn die Opfer der deutschen Arbeiterschaft in diesen „Schlachten" geringer sein sollten als anderwärts die Opfer der militärischen Arbeiterschlachten, so sei dies der Besonnenheit und Schulung der deutschen Arbeiter zu danken. Die Broschüre zählt aber auch mehrere Fälle aus Deutschland auf, in denen die Armee blutig in Streiks eingegriffen hat (Weberkrawalle 1844 und Bergarbeiterstreik 1889) oder zum Eingreifen bereit stand. Und soeben – vom 20. bis zum 25. Mai 1908 haben in Wolgast zwei Kompanien Infanterie zum Benefiz für die Arbeitswilligen des frommen Millionärs Quistorp bei dem Streik der Portlandzementarbeiter gastiert und Bürgerblut vergossen.

F „Sofort verwirklichen dürfen" heißt es in der Broschüre.

G Die Broschüre fügt hinzu: „Wobei die Interessen des Proletariats den nationalen Interessen keineswegs zu widersprechen brauchen."

H Die Broschüre sagt in Bezug auf den äußeren Militarismus: „Die Notwendigkeit des Heerwesens auch für den Kapitalismus könnte, logisch betrachtet, beseitigt werden durch Beseitigung der Konfliktsmöglichkeiten oder durch gleichmäßige internationale Wehrlosmachung" Doch falle beides aus dem Rahmen jeder praktischen Erwägung.

I Natürlich heißt es hier (S. 108): „innerhalb der einzelnen Staaten."

J Hier sind zwischen „dass" und „auch" die höchst wichtigen Worte: „in absehbarer Zeit" ausgelassen.

K Das heißt eine Situation, die eine „heftige soziale und politische Spannung" sowohl in Frankreich wie in Deutschland zeitigen und zur Auslösung bringen würde.

L Nämlich des Zeitpunktes, in dem ein Krieg zwischen Frankreich und Deutschland eine Situation der gekennzeichneten Art schaffen würde.

M Nämlich Ersatz des stehenden Heeres durch die allgemeine Volksbewaffnung.

N In der Broschüre steht: „zwischen der langsamen, ruhigen, tiefen Aufklärungsarbeit". Das für die kriminelle Beurteilung erhebliche Wort „langsam" ist im Urteilsreferat weggelassen.

O Die Broschüre sagt: Das Endziel sei für beide, „wenn man sich mit einem Schlagwort begnügt“, das gleiche, und fährt fort: „Indessen betrachtet die Sozialdemokratie" (abweichend vom Anarchismus) „… die völlige Beseitigung des Militarismus allein für möglich: Nur mit dem Kapitalismus … zugleich kann der Militarismus fallen." Diese und andere Einschränkungen, die die Abgrenzung gegen den Anarchismus darstellen, erwähnt das Urteil nicht. Es begnügt sich, das anarchistische Gespenst durch ein ungenaues Zitat heraufzubeschwören.

P „Militaristisch" steht auf S. 114. Das ist durchaus nicht identisch mit „militärisch".

Q Gemeint ist der Internationale Sozialisten-Kongress zu Paris.

R Natürlich ist das nicht „das Programm" der Sozialdemokratie, sondern ein von ihrem Programm gesetztes Durchgangsziel.

S Hier ist nicht mehr die Rede vom Programm überhaupt, sondern von der im Gegenwartsprogramm unter Nr. 3 enthaltenen Forderung der Volkswehr. Das Urteil wirft all das durcheinander.

T „mit der aus ihrem Klassenkampf Charakter sich ergebenden Konsequenz apatriotisch", steht auf S. 119 der Broschüre.

U Die Ausführungen der Broschüre über Jugendbildung, -agitation und -Organisation sind sehr unvollkommen wiedergegeben. Der Raum verbietet, hier über diesen generellen Vorbehalt hinauszugehen.

1 Sämtliche wesentlichen Paragraphen sind hier wiedergegeben.

Artikel 68 der Reichsverfassung — „Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlass eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851."

Paragraphen 81, 82, 86 und 112 des Strafgesetzbuches — § 81: „Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,

1. einen Bundesfürsten zu töten, gefangen zunehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,

2. die Verfassung des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,

3. das Bundesgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen, oder

Anmerkungen

4. das Gebiet eines Bundesstaates ganz oder teilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen,

wird wegen Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden."

§ 82: „Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverrats vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll."

§ 86: „Jede andere, ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein."

§ 112: „Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu folgen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft."

Paragraphen 205 und 265 der Strafprozessordnung

§ 205: „In dem Beschluss, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

Das Gericht hat zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschließen."

§ 265: „Wird der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen welcher das Hauptverfahren wider ihn eröffnet worden, so kann dieselbe auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeklagten zum Gegenstand derselben Aburteilung gemacht werden. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die Tat als ein Verbrechen sich darstellt oder die Aburteilung derselben die Zustände des Gerichts überschreitet."

W In der Verhandlung ist so deutlich wie möglich betont, dass der Antrag Breslau nicht vom Angeklagten begründet ist (vgl. S. 7 des Prozessberichts).

X Das Urteil verschweigt, dass der Angeklagte in der Verhandlung gegen diesen Bericht gewisse Einwendungen erhoben hat (vgl. S. 6/7 des Prozessberichts).

Y Das ist einfach falsch. Über die Stuttgarter internationale Jugendkonferenz ist der Angeklagte überhaupt nicht gehört worden. Am Schluss des ersten Verhandlungstages machte der Oberreichsanwalt einen Versuch, sie zur Sprache zu bringen; der Präsident vereitelte aber den Versuch, indem er in Aussicht stellte, später auf die Konferenz zurückzukommen. Das ist jedoch unterblieben (S. 31 des Prozessberichts) – ein lehrreiches Exempel, wie richterliche „Feststellungen" zustande kommen können.

Übrigens hätte der Angeklagte, was er „nicht bestritten" haben soll, durchaus bestreiten müssen: Sein Referat auf der Jugendkonferenz behandelt das Thema Militarismus zwar im gleichen Geiste, aber in anderer Ideenverbindung, unter vielfach anderen Gesichtspunkten (vgl. das bereits im August 1907 bei Singer und Co., Stuttgart, erschienene Protokoll und den, zum Teil auch im „Vorwärts" abgedruckten Bericht der „Schwäbischen Tagwacht", beide enthalten leider manchen sinnstörenden Druckfehler).

Z Die drei letzten Absätze enthalten entgegen der vorangehenden Ankündigung keine „materiell-rechtliche Prüfung", sondern schlechthin tatsächliche Anführungen. Das ist, wie unten zu zeigen, nicht ohne Interesse (vgl. auch Noten 30 und 33 [f und i]).

a Was hier dem Angeklagten in den Mund gelegt wird, ist ein gräulicher Unsinn. Das Gericht ist einem geradezu grotesken Missverständnis zum Opfer gefallen. S. 17 und 19 des Prozessberichts zeigen, dass der Angeklagte zu einer Definition des Begriffs „innerer Militarismus" gar nicht gekommen ist. Die Broschüre fasst den inneren Militarismus als eine höchst vielgestaltige und komplizierte Erscheinung auf; das lässt übrigens auch das Urteilsreferat über den Inhalt der Broschüre erkennen.

b Man beachte die kühle Selbstverständlichkeit, mit der das Urteil zwar alle Rechte des „Herrschers", von den Rechten des Volkes aber nur das Recht auf Mitwirkung an der Gesetzgebung unter die Fittiche des Hochverratsparagraphen stellt. Wahrlich ein beschämendes Zeugnis für die deutschen Verfassungszustände!

Der höchste deutsche Gerichtshof, dem von Rechts wegen ein großzügiger Schutz von Reichs- und Staatsverfassung obliegt, hat für die verfassungsmäßigen „Grundrechte" des Volkes nicht einmal ein Achselzucken übrig, während er für die Rechte des „Herrschers" das feinste Verständnis besitzt. Mit in erster Reihe um jene „Grundrechte" sind die deutschen Revolutionen gekämpft; sie sind in den norddeutschen Staaten, besonders in Preußen und Sachsen, fast die einzigen Errungenschaften der Revolution und fast die einzigen politischen Rechte, die – nach den Wahlrechtsräubereien der preußischen Konterrevolution und der neuzeitlichen sächsischen Reaktion – der Masse des Volkes überhaupt verblieben sind, wenigstens auf dem Papier. Dass auch sie in der Praxis zumeist längst zu einem Kinderspott geworden sind, bestätigt diese klassische Stelle der Urteilsbegründung weder zum ersten noch gewiss zum letzten Mal. Das verschiedene Maß, mit dem unsere Justiz, ohne es zumeist auch nur zu ahnen, die „höheren" Klassen und die Arbeiterklasse grundsätzlich misst, findet hier ein Gegenstück, in dem die Unterschiedlichkeit des Maßstabes womöglich noch potenziert erscheint: eine besondere Sorte qualifizierte Klassenjustiz! Was sollte aber auch aus unseren nord- und mitteldeutschen Polizeistaaten werden, wenn etwa das Vereins- und Versammlungsrecht jenes scharfen kriminellen Schutzes teilhaftig würde! Das ist in der Tat nicht abzusehen.

Ein Blick auf den Ernst, mit dem z. B. in England und Frankreich jene Grundrechte, selbst das Recht auf „freie Meinungsäußerung", auch von den Gerichten behandelt werden, zeigt den kulturellen Tiefstand Deutschlands.

Ohne Übertreibung: Wer sich in Preußen vor Gericht auf das verfassungsmäßig „garantierte" Recht der „freien Meinungsäußerung" zu berufen erdreistet, wird als sonderbarer Kauz oder gefährlicher Fanatiker betrachtet. Man verzeihe die Abschweifung, aber die kommentierten Sätze des Urteils bieten eine gar zu verführerische Handhabe, um den politischen Grundcharakter unserer Justiz auf Herz und Nieren zu auskultieren.

c Nicht nur: künftiger Kriege, sondern auch: gewaltsamer Konflikte im Innern. Und die Möglichkeit solcher Gewaltsamkeiten nach außen oder innen wird natürlich durch bloße Beseitigung des stehenden Heeres nicht gänzlich aus der Welt geschafft. Vgl. die in der Hochverratsbroschüre ausführlich behandelten Milizstaaten! „Schwächung des Militarismus heißt Förderung der Möglichkeiten friedlich organischer Fortentwicklung oder wenigstens Einschränkung der Möglichkeiten gewaltsamer Zusammenstöße" (S. 117 der Broschüre).

d Dieser Satz: „Der Angeklagte will den militärischen (soll natürlich heißen: militaristischen) Geist organisch zersetzen", verdient einen Ehrenplatz unter den reichsgerichtlichen Stilblüten. „Organische Zersetzung" heißt: Selbstzersetzung des Organismus. Da der Angeklagte nicht der militaristische Organismus selbst ist, so kann er ihn nicht „organisch zersetzen", höchstens seine organische Zersetzung fördern. Die symptomatische Seite der Stilblüte wird sich im 2. Abschnitt enthüllen.

e Dieses ganz entscheidende Zitat ist unrichtig (vgl. den 2. Abschnitt).

f Dieser Absatz ist wiederum ein Stück des Tatbestandes (vgl. Note 24 und 33 [Z und i]). Er ist seinem tatsächlichen Inhalt nach durch und durch inkorrekt (vgl. den 2. Abschnitt).

g Das ist direkt falsch (vgl. den 2. Abschnitt).

h Das Urteil zitiert falsch. Auf S. 81 der Schrift ist allerdings die Resolution von Limoges inhaltlich wiedergegeben. In dieser Resolution findet sich jedoch die Einschränkung „je nach den Bedürfnissen des Falls". Das Zitat des Urteils ist nicht der angeklagten Schrift, sondern dem Bericht über den Stuttgarter Kongress entnommen; es betrifft nicht die Resolution von Limoges, sondern die des Kongresses von Nancy (1907).

i Dies ist eine ungeheuerliche Unrichtigkeit (vgl. den 2. Abschnitt). Auch dieser Absatz ist übrigens Tatbestand (vgl. Note 24 und 30 [Z und f]).

j Das hat der Angeklagte nie behauptet. Er hat nur behauptet, dass die Erörterung des Militärstreiks in der Broschüre einen theoretischen Charakter trage.

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