Bereits zur Zeit des VIII. Rätekongresses stellte sich heraus, dass bei der Erfüllung des Befehls Nr. 1042 über die Reparatur der Lokomotiven und des Befehls Nr. 1157 über die Reparatur der Waggons dem Arbeitstempo und dem Umfang nach die Planziffern vom Frühjahr 1920 überboten wurden. Dadurch wurde es ermöglicht, die für die Erfüllung der Befehle gestellte Frist von fünf Jahren auf dreieinhalb Jahre, ja selbst auf drei Jahre herabzusetzen. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 8, Anm. 95] |
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