Die Provinzialstände setzten sich zusammen 1. aus Vertretern des Fürstenstandes, d.h. der ehemals regierenden Familien, deren Häupter auf Grund ihres Geburtsrechtes Mitglieder der Provinzial-Landtage waren; 2. aus Vertretern der Ritterschaft; 3. aus Vertretern der Städte; 4. aus Vertretern der Landgemeinden. Da die Teilnahme an den Provinzial-Landtagswahlen Vom Besitz an Grundeigentum abhing, war der größere Teil der Bevölkerung von diesen Wahlen ausgeschlossen. Der Wahlzensus und der ganze Wahlmechanismus sicherte dem Adel die Mehrheit in den Landtagen. Die Provinzial-Landtage wurden vom König einberufen; ihre Kompetenz war auf Fragen der örtlichen Wirtschaft und der Provinzialverwaltung beschränkt. Auf politischem Gebiet hatten die Landtage nur überaus beschränkte beratende Funktionen; sie hatten lediglich das Recht, zu diesen oder jenen von der Regierung unterbreiteten Gesetzentwürfen ihre Meinung zu sagen. |
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