Die
Gesindeordnung wies zu jener Zeit (1908) noch viele Züge der
Leibeigenschaft auf. So lautete ein Paragraph: „Reizt das Gesinde
die Herrschaft durch ungebührliches Betragen zum Zorn und wird im
selbigen von ihr mit Scheltworten oder geringen Tätlichkeiten
behandelt, so kann es dafür keine gerichtliche Genugtuung fordern"
(§ 77, angeführt nach C. Lindenberg, „Das preußische
Gesinderecht im Geltungsbereiche der Gesindeordnung vom 8. November
1810", Berlin 1912, Verlag von H. W. Müller). [Lenin Werke, Band 12] Die preußische Gesindeordnung unterwarf die Landarbeiter der völligen Willkür der Junker und Großgrundbesitzer. Sie stammte aus dem Jahre 1810 und enthielt u.a. zwei Paragraphen, welche die Stockprügelei ausdrücklich gestatteten. Die Gesindeordnung wurde erst durch die Novemberrevolution 1918 hinweggefegt. [MEW 31, Anm. 94] |
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