Satzung

Bescher Carneval Club

hier geht es zur Beitrags-Satzung

(Änderung vom 18.05.2008)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein wurde am 09.03.1969 gegründet und führt den Namen BESCHER CARNEVAL CLUB (BCC).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 66706 Perl-Besch. Die Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von karnevalistischem Brauchtum an der Obermosel. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von karnevalistischen und kulturellen Veranstaltungen sowie dem jährlichen Karnevalsumzug verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist Mitglied im Verband Saarländischer Karnevalsvereine e.V. (VSK)

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Im Ablehnungsfall ist er nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

(3) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, mit unbeschränktem Antrags- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht gilt nur für volljährige Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und aller weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds;

b. durch freiwilligen Austritt;

c. durch Streichung von der Mitgliederliste;

d. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied wegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen vor bei

a. groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/ oder gegen Interessen des Vereins

b. grobem unehrenhaften Verhalten

(5) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sonstige Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Kassierer, Schriftführer, Stellvertretender Schriftführer, Organisator, Stellvertretender Organisator, Gerätwart, Stellvertretender Gerätwart, Gardevertreter und 2 Beisitzer (jeweils die weibliche Form entsprechend)

(2) Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Kassierer, Schriftführer, Organisator und Gerätewart müssen zwingend besetzt sein. Auf die Ämter Gardevertreter, Beisitzer sowie die Stellvertreter bei Schriftführer, Organisator und Gerätwart kann verzichtet werden, wenn in der Mitgliederversammlung keine geeigneten Kandidaten zur Wahl stehen.

(3) Die nicht besetzten Ämter bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(5) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl sein, um eine mögliche Patt-Situation bei Beschlüssen und Abstimmungen zu vermeiden.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

e. Vertretung des Vereins im Verband nach §2 (5)

f. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts

g. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

h. Erstellung einer Geschäftsordnung

(2) Der Vorstand hat das Recht, Reden, Tänze und andere Beiträge, die für eine karnevalistische Veranstaltung vorgesehen sind, zu prüfen und Änderungen durchzusetzen, wenn diese in Form und Inhalt nicht den Bestimmungen des §2 entsprechen.

(3) Bei besonderen Anlässen (z.B. Hochzeit, besondere Jubiläen, 50.-/ 60.-/ 70.-/ 75. Geburtstag [danach im 5-Jahresrhythmus], Tod eines Vereinsmitgliedes) übermittelt der Vorstand im Auftrag des Vereins einen Glückwunsch respektive eine Beleidsbezeugung.

(4) Findet in der Gemeinde Perl, Ortsteil Besch ein besonderes Fest bzw. Jubiläum statt, so hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter im Auftrag des Vereins Glückwünsche zu überbringen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Vereinsmitglied, welches nicht an der Mitgliederversammlung anwesend ist, kann trotzdem in den Vorstand gewählt werden, sofern es im Vorfeld eine entsprechende schriftliche Erklärung hierzu abgegeben hat.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wenn dies nach §7 (2) oder (5) notwendig ist. Ansonsten kann das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant bleiben.

(5) Die Kassenprüfer werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; verbleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt (sie gehören NICHT dem Vorstand an).

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(5) Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes nach §4 (1) stimmberechtigte Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b. Entgegennahme des Berichts des Kassierers und der Kassenprüfer

c. Entlastung des Vorstandes;

d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

f. Wahl der Kassenprüfer (darf kein Vorstandsmitglied sein)

g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung

h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Einladung erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Perl.

(3) Mitglieder die außerhalb der Gemeinde Perl wohnen werden schriftlich eingeladen.

(4) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

(6) Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.